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Urteil

VI ZR 75/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein fehlende auf die Person bezogene Einwilligung des Patienten macht einen ärztlichen Eingriff rechtswidrig. • Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist bei Verletzung des Einwilligungserfordernisses ausgeschlossen, weil er dem Schutzzweck der Selbstbestimmung des Patienten widerspricht. • Bei vereinbarter Chefarztbehandlung (Wahlleistungsvereinbarung) darf die versprochene Kernleistung grundsätzlich nur der vereinbarte Arzt selbst erbringen; eine unautorisierte Stellvertretung verletzt das Vertrauen des Patienten.
Entscheidungsgründe
Fehlende personenbezogene Einwilligung bei Chefarztvereinbarung schließt rechtmäßiges Alternativverhalten aus • Ein fehlende auf die Person bezogene Einwilligung des Patienten macht einen ärztlichen Eingriff rechtswidrig. • Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist bei Verletzung des Einwilligungserfordernisses ausgeschlossen, weil er dem Schutzzweck der Selbstbestimmung des Patienten widerspricht. • Bei vereinbarter Chefarztbehandlung (Wahlleistungsvereinbarung) darf die versprochene Kernleistung grundsätzlich nur der vereinbarte Arzt selbst erbringen; eine unautorisierte Stellvertretung verletzt das Vertrauen des Patienten. Der Kläger ließ sich wegen Morbus Dupuytren zur Operation im Klinikum der Beklagten zu 3 vorstellen. Er vereinbarte ausdrücklich Chefarztbehandlung mit dem Beklagten zu 1 und zahlte eine Wahlleistung. Operiert wurde jedoch am 19.09.2011 der stellvertretende Oberarzt, der Beklagte zu 2, für den der Kläger nicht eingewilligt hatte. Postoperativ traten erhebliche Beeinträchtigungen an der operierten Hand auf. Das Landgericht wies die Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung ab; das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers durch Beschluss zurück. Der Kläger legte Revision ein, die vom Bundesgerichtshof zugelassen wurde. • Der Eingriff erfolgte ohne die erforderliche, auf die Person des Operateurs bezogene Einwilligung und ist daher rechtswidrig (§ 823 Abs. 1 BGB; §§ 280 Abs. 1, 278, 823 Abs.1, 831, 253 Abs.2 BGB relevant). • Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens wäre grundsätzlich prüfbar, ist hier aber wegen des Schutzzwecks der Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen ausgeschlossen; die Einwilligung schützt die Selbstbestimmung und das Vertrauen des Patienten in die personelle Durchführung der Behandlung (Art. 1, Art. 2 GG). • Ein Arzt kann sich nicht damit entlasten, dass ein anderer, ebenso qualifizierter Operateur gleiches Ergebnis erzielt hätte; sonst bliebe ein rechtswidriger Eingriff sanktionslos und der Schutz der Patientenentscheidung unberücksichtigt. • Bei einer Wahlleistungsvereinbarung über Chefarztbehandlung ist die Erwartung des Patienten auf persönliche Erbringung der Kernleistung durch den gewählten Arzt schutzwürdig; ohne wirksame Vereinbarung über Stellvertretung ist die Übertragung der Operation an einen anderen Arzt vertrauensverletzend. • Mangels entscheidungserheblicher Klärung kann die Berufungsentscheidung nicht bestehen bleiben; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562, 563 ZPO). Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur Verhandlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat nicht zu Recht angenommen, der Kläger könne wegen hypothetischer Einwilligung oder rechtmäßigen Alternativverhaltens keinen Ersatzanspruch haben; jener Einwand ist bei fehlender personenbezogener Einwilligung ausgeschlossen. Insbesondere wurde die Chefarztbehandlung vereinbart, sodass der Kläger berechtigterweise darauf vertraute, dass der vereinbarte Arzt die Operation persönlich vornimmt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher nicht tragfähig; das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Klägers erneut und unter Berücksichtigung der verfassungs- und haftungsrechtlichen Grundsätze zu prüfen, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs.