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Beschluss

IX ZA 9/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der gemeinsame Vertreter nach dem Schuldverschreibungsgesetz ist keine Partei kraft Amtes im Sinne des § 116 ZPO. • Prozesskostenhilfe für den gemeinsamen Vertreter ist nach den allgemeinen Regeln der §§ 114, 115 ZPO zu prüfen; für die Bedürftigkeit sind die persönlichen Verhältnisse der vertretenen Gläubiger maßgeblich. • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Antragsteller keine darlegungsfähigen Angaben zur Bedürftigkeit der vertretenen Gläubiger macht und die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Entscheidungsgründe
Gemeinsamer Vertreter nach SchVG ist keine Partei kraft Amtes; PKH nach §§114,115 ZPO zu prüfen • Der gemeinsame Vertreter nach dem Schuldverschreibungsgesetz ist keine Partei kraft Amtes im Sinne des § 116 ZPO. • Prozesskostenhilfe für den gemeinsamen Vertreter ist nach den allgemeinen Regeln der §§ 114, 115 ZPO zu prüfen; für die Bedürftigkeit sind die persönlichen Verhältnisse der vertretenen Gläubiger maßgeblich. • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Antragsteller keine darlegungsfähigen Angaben zur Bedürftigkeit der vertretenen Gläubiger macht und die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist. Die F. KG aA gab Orderschuldverschreibungen aus; über ihr Vermögen wurde am 1.4.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antragsteller wurde in einer Gläubigerversammlung zum gemeinsamen Vertreter einer Seriengläubigerschaft bestellt und meldete deren Forderungen zur Insolvenztabelle an. Die Antragsgegnerin vertrat Genussrechtsgläubiger einer anderen Serie und meldete deren Ansprüche im Rang des § 38 InsO an; der Antragsteller widersprach und hielt diese Forderungen für nachrangig nach § 39 Abs. 2 InsO. Die Antragsgegnerin klagte auf Feststellung ihrer Forderungen im Rang des § 38 InsO gegen die von dem Antragsteller vertretenen Ordergläubiger. Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) als Partei kraft Amtes zur Rechtsverteidigung gegen die Klage; die Vorinstanzen lehnten PKH ab und ließen die Rechtsbeschwerde zu. Der Antragsteller begehrt nun PKH für das Rechtsbeschwerdeverfahren. • Voraussetzungen der PKH liegen nicht vor; die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist ohne Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). • Ein gemeinsamer Vertreter nach dem Schuldverschreibungsgesetz ist Vertreter der Gläubiger und übt keine Amtsstellung aus, die mit den typischen Parteien kraft Amtes (§ 116 ZPO) vergleichbar wäre. Seine Stellung ist rechtsgeschäftlicher Natur und er ist den Weisungen der Gläubigerversammlung unterworfen; Gläubiger bleiben materiell-rechtliche Inhaber ihrer Forderungen. • Folglich richtet sich die Bewilligung von PKH für einen gemeinsamen Vertreter nicht nach § 116 ZPO, sondern nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 114, 115 ZPO). Für die Bedürftigkeit kommt es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der vertretenen Gläubiger an; hierzu hat der Antragsteller keine Angaben gemacht. • § 7 SchVG regelt die Befugnisse und Weisungsbindung des gemeinsamen Vertreters; es enthält keinen ausdrücklichen Anhaltspunkt, dass der Schuldner verpflichtet wäre, die Kosten von Prozessen zur Durchsetzung individueller Gläubigerrechte zu tragen. Selbst aus § 7 Abs. 6 SchVG lässt sich im Streitfall kein Anspruch des Vertreters auf Kostenerstattung für solche Verfahren ableiten. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründet keine zweifelhafte oder grundsätzliche Rechtsfrage, die die Gewährung von PKH rechtfertigen würde; die Rechtslage ist klar und nicht klärungsbedürftig. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der gemeinsame Vertreter ist nicht als Partei kraft Amtes nach § 116 ZPO anzusehen, sodass die Bewilligung von PKH nach den allgemeinen Vorschriften zu prüfen ist und von der Bedürftigkeit der vertretenen Gläubiger abhängt. Der Antragsteller hat jedoch keine darlegungsfähigen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gläubiger vorgelegt, so dass die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist. Außerdem fehlt eine Aussicht auf Erfolg des Verfahrens; die Rechtslage ist nicht kontrovers und bedarf keiner Klärung durch den Bundesgerichtshof. Damit besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für den Rechtsbeschwerdeführer.