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Entscheidung

2 StR 116/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:130716B2STR116
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:130716B2STR116.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 116/16 vom 13. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 4. Dezember 2015 mit den Feststellungen auf- gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung förmlichen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. 1. Ungeachtet bestehender Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, der Angeklagte sei zumindest Mitbesitzer der auf dem Couchtisch seines Zimmers liegenden Betäubungsmittel, hat die Revision mit einer zulässig erhobenen Aufklärungsrüge Erfolg. Der den Vorwurf bestreitende Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer nicht die bei der Durchsuchung in seinem Zimmer dort angetroffene H. zu den Besitzverhältnissen an dem aufgefunde- 1 2 3 - 3 - nen Marihuana vernommen hat. Das Landgericht hätte sich dazu gedrängt se- hen müssen. H. war zum damaligen Zeitpunkt – wie sich dem Wohnungsdurchsuchungsbericht entnehmen lässt – seit drei Monaten die Freundin des Angeklagten und hielt sich wie der Angeklagte bei der Durchsu- chung in dem Raum auf, in dem die Betäubungsmittel auf dem Couchtisch lie- gend aufgefunden wurden. Sie kam danach durchaus auch als alleinige Besit- zerin des Marihuanas in Betracht, auch wenn die Polizei sie in ihrem Durchsu- chungsbericht insoweit nicht als tatverdächtig eingestuft hatte. Sie hätte – entsprechend dem Vorbringen in der Verfahrensrüge – Angaben zu den (un- klaren) Besitzverhältnissen machen können. Dementsprechend ist sie in der Anklageschrift auch als Zeugin benannt, der dort ebenfalls als Zeuge aufgeführ- te Vater des Angeklagten, der sich auch in den von der Polizei durchsuchten Räumlichkeiten aufhielt, wurde im Übrigen von der Strafkammer in der Haupt- verhandlung als Zeuge gehört. Dass H. im Zeitpunkt der Durchsuchung über ihren Hin- weis hinaus, sie sei die Freundin des Angeklagten, weitere Angaben nicht ma- chen wollte und im weiteren Ermittlungsverfahren auch zu keinem Zeitpunkt als Zeugin vernommen worden ist, lässt die Aufklärungspflicht hinsichtlich der den Besitz an den Betäubungsmitteln begründenden Umständen nicht entfallen. H. stand kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zur Seite; Anhaltspunkte dafür, dass sie sich in einer Hauptverhandlung möglicher- weise auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen könnte, sind der Akte nicht zu entnehmen. Schließlich steht auch der Umstand, dass ein entsprechender Beweisan- trag des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden ist, dem Erfolg der Rüge nicht im Weg. Die Aufklärungspflicht besteht grundsätzlich un- abhängig vom Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten, die Rüge einer Ver- 4 5 - 4 - letzung der Aufklärungspflicht kann deshalb nicht daran scheitern, dass der Be- schwerdeführer die vermisste Aufklärung in der Hauptverhandlung nicht ver- langt hat (BGH NStZ-RR 2002, 145); dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Erfordernis weiterer Sachaufklärung – wie hier dargelegt – schon aus Um- ständen ergibt, die vom Vorbringen der Verfahrensbeteiligten unabhängig ist (vgl. Krehl, KK-StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 32; s. wohl auch Becker, LR-StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 362, dazu Fn. 1777). 2. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 354 Abs. 3 StPO). Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng 6