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Entscheidung

2 StR 440/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:120716B2STR440
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:120716B2STR440.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 440/15 vom 12. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die von dem Angeklagten in Italien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung for- mellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Re- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. Die Strafkammer hat es jedoch entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unter- lassen, für die von dem Angeklagten in dieser Sache in Italien erlittene Ausliefe- rungshaft den Anrechnungsmaßstab, der vom erkennenden Gericht festzuset- zen ist, zu bestimmen. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, be- stimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14 - juris Rn. 17). 1 2 - 3 - Wegen des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels besteht für eine Kos- tenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass. Fischer Appl Krehl Eschelbach Zeng 3