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1 StR 595/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:120716U1STR595
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:120716U1STR595.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 595/15 vom 12. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2016, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher, Dr. Bär, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Justizangestellte – in der Verhandlung –, Justizangestellte – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 5. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche freigesprochen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche in 232 Fällen und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in drei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung materi- ellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt nur hinsicht- lich des Freispruchs vom Vorwurf der Geldwäsche vertretene Rechtsmittel hat insoweit Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1 - 4 - I. 1. Die zugelassene Anklage legt der Angeklagten folgende Taten zur Last: a) Sie habe sich als Angehörige einer aus mehreren Personen beste- henden Zigarettenhändlergruppierung spätestens im Januar 2006 bereit erklärt, gewerbsmäßig Gewinne aus dem Handel mit unversteuerten Zigaretten über Bankkonten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen. Im Zeitraum vom 4. März 2008 bis zum 30. September 2011 habe die Angeklagte jeweils Geldbeträge von 15 Euro bis zu 35.000 Euro, insgesamt 379.638,35 Euro, auf ihre Girokonten und Sparkonten bei der Sparkasse S. und der Postbank eingezahlt. Die Geldbeträge seien ihr zuvor von in ihrem Auftrag handelnden Straßenhändlern oder von anderen unbekannten Mitgliedern der Gruppierung übergeben worden. Von den Konten habe die An- geklagte in den Jahren 2008 bis 2011 zudem Beträge in Höhe von insgesamt 317.055,10 Euro in bar abgehoben, die sie entweder an Gruppenmitglieder ausgereicht, für den Ankauf von Zigaretten verwendet oder nach Vietnam ver- bracht habe. b) Die Angeklagte habe es darüber hinaus innerhalb der Tätergruppe übernommen, gewerbsmäßig vietnamesische Straßenhändler mit illegal in das Bundesgebiet verbrachten Zigaretten zu beliefern. Zu diesem Zweck habe sie in folgenden drei Fällen unversteuerte und unverzollte Zigaretten von unbe- kannten Tätern entgegengenommen und an vietnamesische Straßenhändler weiterveräußert: Anfang Oktober 2011 habe sie 127 Stangen solcher Zigaretten, die sie zuvor von einem unbekannten Täter erhalten habe, mit ihrem PKW nach N. 2 3 4 5 6 - 5 - in C. gefahren und an den zwischenzeitlich verstorbenen Straßenhändler V. für einen Preis von 17 Euro je Stange Zigarette veräußert. Bereits bei der Übergabe habe sie eine Anzahlung auf den Kaufpreis von 500 Euro entgegengenommen; der Restbetrag sei innerhalb von zwei Ta- gen an die Angeklagte zu zahlen gewesen. Kurz danach im Oktober 2011 habe eine unbekannte Person namens „H. “ im Auftrag der Angeklagten 50 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten auf einem Parkplatz in der Nähe der Stadthalle in C. einem namentlich nicht bekannten Straßenhändler übergeben. Den hierfür vereinbar- ten Kaufpreis von 850 Euro habe dieser Straßenhändler zu einem späteren Zeitpunkt persönlich an die Angeklagte in der von ihr betriebenen Imbissgast- stätte bezahlt. Schließlich habe die Angeklagte im September 2012 auf einem Parkplatz in C. 200 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten an den Stra- ßenhändler V. geliefert. Der Erwerber habe von dem hierfür verein- barten Kaufpreis von 3.300 Euro gegenüber der Angeklagten unmittelbar einen Betrag von 1.400 Euro angezahlt. 2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagte betrieb von Dezember 2009 bis Ende 2011 als Einzelun- ternehmerin eine Imbissgaststätte. Nach ihren Steuererklärungen und den Aus- künften der Sozialbehörden erzielte sie in den Jahren 2007 bis 2011 „Legalein- künfte“ von insgesamt 94.737,85 Euro. Sie nutzte zwei Girokonten und sieben Sparkonten. Auf diese Konten zahlte sie im Zeitraum von März 2008 bis Sep- tember 2011 in 232 Fällen Beträge in einer Gesamtsumme von 365.638,37 Eu- ro ein. Diesen Einzahlungen standen in den Jahren 2008 bis 2011 insgesamt 92 Barauszahlungen in einer Gesamthöhe von 331.696,10 Euro und eine 7 8 9 10 - 6 - Überweisung nach Vietnam zu Gunsten ihres Ehemanns von 14.780 Euro ge- genüber. In den Summen der Ein- und Auszahlungen sind Beträge in einer Ge- samtsumme von 113.000 Euro enthalten, die zeitnah nach Abhebung auf ein anderes Konto wieder eingezahlt wurden. Mit Ausnahme einer Einzahlung von 300 Euro auf ein Girokonto am 4. März 2008 wurden während urlaubsbedingter Abwesenheit der Angeklagten auf ihren Konten keine Ein- oder Auszahlungen vorgenommen. In dem von der Anklage erfassten Zeitraum hatte die Angeklagte Kontak- te zur vietnamesischen Straßenhändlerszene für unversteuerte und unverzollte Zigaretten in C. . Sie beherbergte in ihrer Wohnung in einem Mehrfamili- enhaus teilweise bis zu zehn Personen vietnamesischer Herkunft. Bei Observa- tionen im Jahr 2009 beobachtete die Zollfahndung, wie drei Personen vietna- mesischer Abstammung mehrfach dieses Haus betraten und mit Rucksäcken wieder verließen. Sie wurden später wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) bzw. Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) verurteilt. Einer die- ser Straßenhändler trug bei seiner Festnahme eine auf den Namen der Ange- klagten ausgestellte EC-Karte bei sich. Im Oktober 2009 beobachtete die Zoll- fahndung, dass zwei Kartons mit insgesamt 10.600 unversteuerten Zigaretten vor diesem Haus an Vietnamesen übergeben und anschließend in den Keller des Hauses verbracht wurden. Bei einer Durchsuchung im Juni 2013 wurden in der Wohnung der An- geklagten mehrere Personen vietnamesischer Herkunft angetroffen. Die Ermitt- lungsbeamten des Zolls fanden dort auch ein von der Angeklagten genutztes Mobiltelefon. Auf diesem befanden sich einzelne Kurzmitteilungen aus den Mo- naten November und Dezember 2012 sowie Mai und Juni 2013, die mit einem polnischen Anschluss gewechselt worden waren und Absprachen zum Ankauf von Zigaretten enthielten. 11 12 - 7 - Ende Januar 2013 wurde durch einen Zollbeamten ein dem Gericht un- bekannter und als Vertrauensperson „K. “ bezeichneter männlicher Infor- mant vernommen, der mit der C. Zigarettenhändlerszene in Kontakt stand. Dieser Informant, dem Vertraulichkeit zugesichert worden war, bezeich- nete die Angeklagte als langjährige Chefin einer C. Zigarettenhändler- gruppierung, die den Ankauf der Zigaretten und die Abgabe an die Straßen- händler organisiere. Einige dieser Händler lebten gemeinsam mit der Angeklag- ten in deren damaliger Wohnung. Die Gewinne lasse sie über vietnamesische Kuriere nach Vietnam bringen. Die Vertrauensperson „K. “ berichtete dem Zollbeamten von drei ihm bekannten Zigarettenübergaben an Straßenhändler. Er teilte aber nicht mit, was er bezüglich der Übergabe von Zigaretten und Geld selbst wahrgenommen habe. 3. Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche (§ 261 StGB) und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. a) Es konnte sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen, bei welchen der festgestellten 232 Einzahlungen – und gegebenenfalls in welchem Anteil – die in bar eingezahlten Gelder aus einer Katalogtat der gewerbsmäßigen Steuer- hehlerei stammten. Möglich sei, dass zumindest Anteile, aber auch ganze Ein- zahlungen, aus anderen Quellen stammten. Zumindest für die Zeit nach der Eröffnung der Imbissgaststätte liege nicht fern, dass auch Bareinnahmen dieser Gaststätte von der Angeklagten eingezahlt worden seien. Auch zur Schätzung eines „Mindestanteils“ von Einzahlungen aus gewerbsmäßiger Steuerhehlerei sah sich das Landgericht nicht in der Lage. Zudem sei nicht festgestellt worden, dass die Angeklagte von anderen Personen Gelder erhalten habe, um sie „zu waschen“. Schließlich ist das Landgericht der Auffassung, dass, soweit in den Bareinzahlungen Geldbeträge aus dem gewerbsmäßigen An- und Verkauf un- 13 14 15 - 8 - versteuerter und unverzollter Zigaretten enthalten gewesen seien, die Ange- klagte selbst Täterin dieser Vortaten gewesen und daher gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zu bestrafen sei (UA S. 4, 36). b) Von der Begehung der drei Taten der gewerbsmäßigen Steuerhehle- rei, deren die Vertrauensperson „K. “ die Angeklagte bezichtigte, konnte sich die Strafkammer ebenfalls keine ausreichende Überzeugung verschaffen (UA S. 34). Zwar liege es nahe, dass die Angeklagte ihren Lebensunterhalt jeden- falls zum Teil mit dem Zigarettenhandel bestritten habe (UA S. 4). Denn alle bekannten Umstände sprächen dafür, dass die Angeklagte auf eigene Rech- nung gehandelt habe und, soweit sie Einnahmen aus dem An- und Verkauf von Zigaretten erzielt habe, selbst Täterin einer gewerbsmäßigen Steuerhehlerei gewesen sei. Angesichts der besonderen Beweissituation bei der mittelbaren Vernehmung einer Vertrauensperson reichten der Strafkammer die als lücken- haft angesehenen Angaben des dem Gericht unbekannten Informanten für eine Überzeugung von der Begehung konkret feststellbarer Taten gleichwohl nicht aus. II. Hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Geldwäsche hat die Revi- sion der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge Erfolg. 1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass das Landgericht bezogen auf den Tatvorwurf der Geldwäsche gegen die ihm obliegende Kogni- tionspflicht verstoßen hat. Diese Pflicht verlangt vom Tatrichter, das von der Anklage erfasste Tatgeschehen unter allen tatsächlichen und strafrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Daran fehlt es hier. 16 17 18 - 9 - a) Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) ist der geschichtliche Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen die Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Begriff; er ist weiter als derjenige der Handlung im Sinne des sachlichen Rechts. Zur Tat im prozessua- len Sinn gehört – unabhängig davon, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehr- heit (§ 53 StGB) vorliegt – das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Somit um- fasst der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtli- chen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezügli- chen Vorkommnisse, selbst wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind. Bei der Beurteilung des Tatumfangs kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Be- tracht kommenden Verhaltensweisen – unter Berücksichtigung ihrer strafrecht- lichen Bedeutung – ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; selbst zeitli- ches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 542/11, NStZ- RR 2012, 355 mwN). b) Ausgehend von diesen Maßstäben hält der Freispruch vom Vorwurf der Geldwäsche rechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn das Landgericht hat das von der Anklage erfasste Tatgeschehen rechtsfehlerhaft nur unvollständig gewürdigt. aa) Das Landgericht hat lediglich die in der Anklageschrift näher be- zeichneten 232 Einzahlungen der Angeklagten auf eigene Konten in den Blick genommen. Dabei ist es nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausge- gangen, dass es schon an einem tauglichen Tatobjekt einer Geldwäsche ge- mäß § 261 StGB fehle, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, bei 19 20 21 - 10 - welchen der in den Urteilsgründen festgestellten 232 Einzahlungen tatsächlich Gelder aus Katalogtaten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB i.V.m. § 374 Abs. 2 AO) stammten (UA S. 32). bb) Von der Anklage waren jedoch auch die Nutzung dieser Konten durch die Angeklagte, um die aus solchen Katalogtaten stammenden Erlöse verfügbar zu behalten, sowie von ihr von diesen Konten vorgenommene Abhe- bungen und Überweisungen erfasst. In solchen Handlungen, die das Landge- richt ausdrücklich festgestellt hat (UA S. 7 ff.), konnte ein Verwahren oder Ver- wenden (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) eines für eine Geldwäsche tauglichen Ge- genstands im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB liegen. Das Landgericht hät- te daher auch diese Handlungen auf ihre strafrechtliche Relevanz hin überprü- fen müssen. (1) „Verwahren“ im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Gewahrsam zu nehmen oder zu halten, um ihn für einen Dritten oder für eigene spätere Verwendung zu erhalten (vgl. Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261 StGB Rn. 53; Ruhmannseder in BeckOK-StGB [Stand: 1. Juni 2016] § 261 Rn. 32; jeweils mwN; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2005 – 2 Ws 66/04, NJW 2005, 1727, 1733). Darunter ist bei Sachen die bewusste Aus- übung der tatsächlichen Sachherrschaft zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 5 StR 461/11, NStZ 2012, 321; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 302/11, NJW 2013, 1158). Taugliche Tatobjekte der Geldwäsche sind aber nicht nur Sachen, sondern alle Vermögensgegen- stände, also auch Forderungen und sonstige Rechte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 302/11, NJW 2013, 1158; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 261 Rn. 4). Für das Verwahren von For- derungen (Buchgeld) kommt es dabei darauf an, ob der Täter eine der unmit- 22 23 - 11 - telbaren Sachherrschaft entsprechende tatsächliche Verfügungsgewalt über die Forderung hat (BGH aaO NJW 2013, 1158). Bei Konten genügt hierfür das al- leinige Recht des Kontoinhabers, über das Geld zu verfügen (vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496 mwN; ders. in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 261 Rn. 69). Unter das Tatbestandsmerkmal „Verwenden“ fällt jeder bestimmungs- gemäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, NZWiSt 2016, 157, 158; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 261 Rn. 26; Neuheuser aaO; Ruhmannseder aaO Rn. 33). Erfasst werden daher bei Bargeld oder Buchgeld Geldgeschäfte aller Art (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27; Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstraf- recht, § 261 StGB Rn. 53 mwN), bei Konten mithin auch Verfügungen über das jeweilige Guthaben auf dem Konto in Gestalt des Tätigens von Überweisungen (vgl. BGH aaO, NZWiSt 2016, 157, 158). (2) Ausgehend von den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stellten die Kontoguthaben der Angeklagten jeweils in Gänze einen tauglichen Gegenstand für eine Geldwäsche durch Verwahren oder Verwenden (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) dar. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs wird die Geldwäschetauglichkeit eines Gegenstandes nicht dadurch auf- gehoben, dass er mit legalen Finanzmitteln vermengt oder vermischt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, NZWiSt 2016, 157). Damit ist das nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls zum Teil aus Katalogtaten der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) und im Übrigen aus legalen Quellen stammende Buchgeld insgesamt ein aus Straftaten nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührender und damit geldwäschetauglicher Gegenstand. In Fäl- len der Vermischung ist dies lediglich dann nicht der Fall, wenn der aus Vorta- ten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig unerheblich ist (vgl. BGH aaO). 24 25 - 12 - (3) Die Nutzung der eigenen Konten für die aus Katalogtaten stammen- den Geldbeträge sowie die vorgenommenen Abhebungen und Überweisungen kommen bei der Angeklagten als Tathandlungen einer Geldwäsche in Betracht. Denn wer einen Gegenstand, der aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, mindestens vorübergehend auf seinem Konto be- lässt, verwahrt ihn im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496). Bei Auszahlungen setzt sich das Verwahren an dem abgeho- benen Geldbetrag, an dem der Kontoinhaber Sachherrschaft hat, fort. Vorge- nommene Überweisungen können die Tatbestandsvariante des „Verwendens“ erfüllen (vgl. Neuheuser aaO mwN). Rechtlich sind diese Handlungen als natür- liche Handlungseinheit zu werten (vgl. Neuheuser aaO). 2. Das Urteil beruht auch auf der Verletzung der Kognitionspflicht durch das Tatgericht. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts stünde auch der persönliche Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB einer Verurteilung der Angeklagten wegen Geldwä- sche nicht entgegen. Mit Streichung des Zusatzes „eines anderen“ als einschränkendem Er- fordernis für eine Vortat hat der Gesetzgeber im Jahr 1998 den Tatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB so geändert (Art. 1 Nr. 2 und 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 845), dass er auch Handlungen der Geldwäsche erfasst, die der Selbstbe- günstigung dienen. Um in Fällen, in denen sowohl die Vortat als auch die nach- folgende Geldwäschehandlung nachgewiesen werden kann, eine Doppelbe- strafung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber gleichzeitig in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB einen persönlichen Strafausschließungsgrund für die Strafbarkeit wegen Geldwäsche geschaffen, der auf dem Gedanken der mitbestraften Nachtat be- ruht (BT-Drucks. 13/8651 S. 11; vgl. dazu Neuheuser, NZWiSt 2016, 265). Die- 26 27 28 - 13 - ser Strafausschließungsgrund greift jedoch nur dann ein, wenn die Beteiligung an der Vortat sicher festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2005 – 2 StR 225/05, BGHSt 50, 224, 230). Daran fehlt es, wenn – wie hier – das Tatgericht zwar vom Vorliegen einer Vortat ausgeht, diese sich aber nicht hinreichend konkretisieren lässt und der Täter deshalb insoweit nicht verurteilt werden kann (vgl. auch Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261 StGB Rn. 73; Neuheuser in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 261 Rn. 112). Denn auch dann droht dem Täter keine Doppelbestrafung wegen Be- teiligung an der Vortat und anschließender Geldwäsche zur Selbstbegünsti- gung. 3. Die Sache bedarf daher hinsichtlich des Tatvorwurfs der Geldwäsche neuer Verhandlung und Entscheidung. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Bestrafung nach dem Auffangtatbestand (vgl. BT-Drucks.12/3533 S. 13) des § 261 Abs. 2 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit eine – etwa wegen Gefährdung der Sicherstellung des inkriminierten Gegenstandes (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2005 – 2 Ws 66/04, NJW 2005, 1727, 1733) in Betracht kom- mende – Verurteilung gemäß § 261 Abs. 1 StGB nicht erfolgen kann. Soweit aber, etwa durch Vermischung inkriminierter Geldbeträge mit „legalen“ Geldmit- teln, ein neuer Gegenstand entstanden ist, der aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt und nicht von den Tatbestandsvarianten des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erfasst wird, besteht dieser Vorrang nicht. Der neue Tatrichter wird daher aufgrund der neu zu treffenden Feststellungen ge- gebenenfalls sowohl die Tatbestandsvarianten aus Absatz 1 als auch die aus Absatz 2 des § 261 StGB in den Blick zu nehmen haben. 29 30 - 14 - III. Der Freispruch vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) in drei Fällen aus tatsächlichen Gründen hält rechtlicher Nachprü- fung stand. Die Beweiswürdigung ist insoweit rechtsfehlerfrei. a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichter- liche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beur- teilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178). Dem Tatrichter ob- liegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung be- schränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider- sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesi- cherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2015 – 1 StR 235/15, wistra 2016, 78; vom 1. Juli 2008 – 1 StR 654/07 und vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, wistra 2008, 398; jeweils mwN). Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimm- ten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil ausschließende Gewiss- 31 32 33 - 15 - heit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 368/09, NStZ 2010, 292). Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). b) Ausgehend von diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung betref- fend die der Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten Taten der ge- werbsmäßigen Steuerhehlerei rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere hat das Landgericht beachtet, dass Feststellungen nur dann auf die Angaben einer Vertrauensperson gestützt werden können, wenn diese durch andere wichtige Beweisanzeichen gestützt werden (vgl. BGH, Be- schluss vom 19. Juni 1996 – 5 StR 220/96, StV 1996, 583). Es hat dabei nicht verkannt, dass zahlreiche Beweisanzeichen für eine Tatbegehung durch die Angeklagte sprechen. Dies hat es jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht als ausreichend gewichtige Bestätigung angesehen (UA S. 35). Aus rechtlichen Gründen ist dies nicht zu beanstanden; denn das Land- gericht hat seine Wertung nachvollziehbar und ohne Lücken begründet. Es durfte entscheidend darauf abstellen, dass eine konfrontative Befragung der Vertrauensperson nicht möglich war, lediglich wenige Umstände zum Zustan- dekommen der Vernehmung der Vertrauensperson durch den ermittelnden Zollbeamten bekannt waren, die Vertrauensperson möglicherweise selbst nur Zeuge vom Hörensagen war und zudem keine Erkenntnisse zur Zuverlässigkeit und der Aussagemotivation der Vertrauensperson vorgelegen haben (UA S. 34 f.). 34 35 - 16 - c) Auch die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Verletzung der Kognitionspflicht seitens des Tatgerichts liegt insoweit nicht vor. Denn das Landgericht hat die mögliche Beteiligung der Angeklagten an den im Raum stehenden Vortaten der von der Anklage erfassten Taten der Geldwäsche in den Blick genommen. Es ist hierbei aber auf der Grundlage einer rechtsfehler- freien Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass eine Verurteilung der An- geklagten wegen Beteiligung an den Vortaten deshalb nicht erfolgen könne, weil eine hinreichende Konkretisierung der Vortaten „in Ermangelung von Be- weismitteln“ (UA S. 36) nicht möglich sei. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Graf Jäger Radtke Mosbacher Bär 36