Beschluss
1 StR 132/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11.09.2015 werden als unbegründet verworfen.
• Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
• Ein unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid oder Feststellungsbescheid sowie die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes können nicht gerechtfertigte Steuervorteile im Sinn des § 370 Abs. 1 AO darstellen.
Entscheidungsgründe
Verwerfung von Revisionen im Steuerstrafverfahren; Unrichtige Steuerbescheide als nicht gerechtfertigte Steuervorteile • Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11.09.2015 werden als unbegründet verworfen. • Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. • Ein unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid oder Feststellungsbescheid sowie die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes können nicht gerechtfertigte Steuervorteile im Sinn des § 370 Abs. 1 AO darstellen. Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. September 2015 ein. Gegenstand des Verfahrens waren steuerliche Sachverhalte, insbesondere Fragen zu Gewerbesteuermessbescheiden, Feststellungsbescheiden zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns sowie zur Feststellung vortragsfähiger Gewerbeverluste. Der Bundesgerichtshof hat über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revisionen der Angeklagten zu entscheiden. Es geht um die rechtliche Bewertung, ob fehlerhafte Bescheide Steuervorteile im Sinne der Abgabenordnung begründen und ob dies für die strafrechtliche Beurteilung relevant ist. Die Revisionen wurden inhaltlich geprüft; zudem wurde die Kostenfolge für die Rechtsmittelentscheidung festgelegt. Der Senat nahm ergänzende rechtliche Hinweise zur Einordnung unrichtiger Steuerbescheide in Bezug auf § 370 Abs. 1 AO vor. Es wurden keine weiteren Verfahrensfragen oder Nebensachen behandelt. • Die Revisionen der Angeklagten sind nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden, weil keine für die Entscheidung tragenden Rechtsfehler vorliegen. • Die Kostenentscheidung folgt dem Grundsatz, dass jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels trägt; dies liegt in der Entscheidung des Senats begründet. • Ergänzend stellte der Senat klar, dass ein unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid sowie ein unrichtiger Feststellungsbescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns als auch die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG die Voraussetzungen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils im Sinn des § 370 Abs. 1 AO erfüllen können. • Diese rechtliche Einordnung stützt sich auf frühere Entscheidungen des Senats, wonach fehlerhafte Bescheide im Steuerrecht strafrechtlich relevante Vermögensvorteile begründen können. • Mangels durchgreifender Rechtsfehler im Urteil des Landgerichts besteht kein Anlass, die angefochtenen Verurteilungen oder Feststellungen aufzuheben. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11.09.2015 wurden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass unrichtige Gewerbesteuermessbescheide, unrichtige Feststellungsbescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns sowie die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG als nicht gerechtfertigte Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 AO gelten können, was für die strafrechtliche Bewertung bedeutsam ist. Damit bleiben die Entscheidungen des Landgerichts in der Sache bestehen und rechtfertigen keine Änderung durch Revision.