Urteil
III ZR 28/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Entschädigungsfestsetzung nach §145 Abs.5 Satz4 i.V.m. §95 Abs.2 Nr.7 BauGB sind Bodenwerte auszuschließen, die nach §§40–42 BauGB nicht zu berücksichtigen wären.
• Die siebenjährige Schutzfrist des §42 Abs.3 BauGB kann auch bei fremdnütziger Umplanung (Sanierung) greifen; ist sie abgelaufen, bemisst sich Entschädigung nach der ausgeübten Nutzung.
• Eine Ausnahme von der Siebenjahresfrist wegen besonderer Vertrauensschutztatbestände kommt nicht zur Anwendung, wenn die Belastung erst mit der Versagung der Genehmigung wirksam wird.
• Die vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene restriktive Auslegung (zugunsten Berücksichtigung zulässiger Nutzung bei isolierter eigentumsverdrängender Planung) wird vom Senat nach erneuter Prüfung nicht fortgeführt; eine verfassungswidrige Wirkung der genannten Vorschriften ist nicht festgestellt.
• Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen wegen späterer Aufhebung eines rechtskräftigen Revisionsurteils ergibt sich nicht aus §717 ZPO entsprechend; der Zahlende trägt das Risiko der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht nicht selten zu seinen Lasten.
Entscheidungsgründe
Entschädigung bei Übernahme wegen Versagung sanierungsrechtlicher Genehmigung: Maßgeblichkeit der ausgeübten Nutzung • Bei Entschädigungsfestsetzung nach §145 Abs.5 Satz4 i.V.m. §95 Abs.2 Nr.7 BauGB sind Bodenwerte auszuschließen, die nach §§40–42 BauGB nicht zu berücksichtigen wären. • Die siebenjährige Schutzfrist des §42 Abs.3 BauGB kann auch bei fremdnütziger Umplanung (Sanierung) greifen; ist sie abgelaufen, bemisst sich Entschädigung nach der ausgeübten Nutzung. • Eine Ausnahme von der Siebenjahresfrist wegen besonderer Vertrauensschutztatbestände kommt nicht zur Anwendung, wenn die Belastung erst mit der Versagung der Genehmigung wirksam wird. • Die vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene restriktive Auslegung (zugunsten Berücksichtigung zulässiger Nutzung bei isolierter eigentumsverdrängender Planung) wird vom Senat nach erneuter Prüfung nicht fortgeführt; eine verfassungswidrige Wirkung der genannten Vorschriften ist nicht festgestellt. • Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen wegen späterer Aufhebung eines rechtskräftigen Revisionsurteils ergibt sich nicht aus §717 ZPO entsprechend; der Zahlende trägt das Risiko der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht nicht selten zu seinen Lasten. Die Beteiligten zu 1–6 waren Eigentümer eines 567 m² großen innerstädtischen Grundstücks in einem formell festgesetzten Sanierungsgebiet. Das Grundstück war nach Zerstörung im Krieg über Jahrzehnte als Garagenhof genutzt worden; ein Bebauungsplan bestand nicht, im Rahmenplan ist die Fläche als öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Die Eigentümer beantragten 2004 eine Genehmigung zur Bebauung; diese wurde versagt. Es kam eine Teileinigung mit der Gemeinde (Beteiligter zu 7) über die Übertragung gegen Mindestentschädigung von 105.500 € zustande. Die Enteignungsbehörde setzte die Entschädigung auf 105.500 € fest. Die Eigentümer begehrten gerichtlich weitere 119.500 € unter Verweis auf die zum Maßstab zu nehmende zulässige Baunutzung. Das Berufungsgericht gab ihnen zunächst statt; der Senat hat früher anders entschieden, das Bundesverfassungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies zurück. Zwischenzeitlich zahlte die Gemeinde 139.333,96 € und verlangt Rückzahlung; dieser Antrag wurde abgewiesen. • Anwendbare Normen sind insbesondere §145 Abs.5 Satz4, §95 Abs.2 Nr.7, §42 Abs.3 sowie §§40–43 BauGB; die Regelungen führen dazu, dass bei Übernahmeansprüchen Bodenwerte auszuschließen sind, die nach §§40–42 BauGB nicht zu berücksichtigen wären. • Die Siebenjahresfrist des §42 Abs.3 BauGB ist auch auf Fälle fremdnütziger Umplanung (Sanierung) anwendbar; sie begann hier am 3.10.1990 und endete am 3.10.1997, damit vor der Versagung der Genehmigung 2004. • Weil die Frist abgelaufen ist, ist die Entschädigung nach der ausgeübten Nutzung und nicht nach der zulässigen Baunutzung zu bemessen; eine analoge oder erweiternde Anwendung von §42 Abs.5 (Vertrauensschutz bei Veränderungssperre) scheidet aus, da die eigentumsbeeinträchtigende Wirkung erst mit der Versagung der Genehmigung eintritt. • Die frühere Praxis des Senats, in Fällen isolierter eigentumsverdrängender Planung eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung vorzunehmen, ist nach Überprüfung und in Berücksichtigung der Verfassungsentscheidungen nicht mehr überzeugend; die Normen sind verfassungsgemäß als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums einzustufen und durch das Allgemeinwohl gerechtfertigt. • Mangels Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Vorschriften bleibt es bei der wertmäßigen Begrenzung auf die ausgeübte Nutzung; die Besonderheit, dass im Rahmenplan zahlreiche vergleichbare Grundstücke ebenfalls als öffentliche Grünflächen ausgewiesen sind, nimmt der Belastung den Charakter eines Sonderopfers und spricht gegen eine abweichende Bewertung. • Zum Rückforderungsantrag der Gemeinde: Eine Erstattung nach §717 ZPO (oder entsprechender Anwendung) kommt nicht in Betracht; die Zahlung erfolgte aufgrund eines rechtskräftigen Titels, dessen spätere Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht das Risiko des Zahlenden betrifft und nicht die Voraussetzungen des §717 ZPO erfüllt. • Analogien zu §717 Abs.2 oder Abs.3 ZPO sind nicht gerechtfertigt, weil die materielle Situation nicht mit der des Gesetzesfalles vorläufig vollstreckbarer Titel vergleichbar ist und keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Die Revision der Beteiligten zu 1–6 wird zurückgewiesen; ihre Forderung auf weitere Entschädigung scheitert, weil die siebenjährige Frist des §42 Abs.3 BauGB vor der Versagung der Genehmigung abgelaufen war und daher nur nach der ausgeübten Nutzung zu entschädigen ist. Eine Ausnahme wegen besonderer Vertrauensschutz- oder Gleichheitsgesichtspunkte kommt nicht zu ihren Gunsten durchgreifend in Betracht. Der Rückforderungsantrag der Gemeinde in Höhe von 139.333,96 € nebst Zinsen wird abgewiesen; ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich nicht aus §221 BauGB i.V.m. §717 ZPO oder aus sonstigen geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen. Damit bleibt die von der Enteignungsbehörde festgesetzte Entschädigung maßgeblich und es besteht keine Pflicht der Beteiligten zur Rückerstattung der geleisteten Zahlung.