Entscheidung
5 StR 252/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:060716B5STR252
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:060716B5STR252.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 252/16 (alt: 5 StR 436/15) vom 6. Juli 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2016 wird mit der Maßga- be (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün- det verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und sechs Monate festgesetzt wird. Die Revision des Angeklagten S. gegen das vorbe- zeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün- det verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten T. mit Urteil vom 25. Ju- ni 2015 wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen unter Einbezie- hung einer neunmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. August 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, den Angeklagten S. wegen schweren Banden- diebstahls in sechs Fällen zu einer solchen von zwei Jahren und sechs Mo- naten verurteilt. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 (5 StR 436/15) hat der Senat das Urteil gegen beide Angeklagte jeweils im Strafausspruch aufgeho- ben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 - 3 - Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht den An- geklagten S. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, den Angeklagten T. zu einer solchen von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Ur- teil des Landgerichts Berlin vom 11. August 2014 wegen der Zäsurwirkung einer anderweitigen Verurteilung nicht (mehr) in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wurde. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten S. bleibt ohne Erfolg. Die Revision des Angeklagten T. , der ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt entsprechend dem Antrag des Ge- neralbundesanwalts zur Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und sechs Monate; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Bei der gegen den Angeklagten T. verhängten Gesamtfreiheits- strafe kann es unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes des § 358 Abs. 2 StPO nicht verbleiben. Das Landgericht hätte die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe so bemessen müssen, dass diese und die ursprünglich einbezogene Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Landge- richts Berlin vom 11. August 2014 die im ersten Rechtsgang verhängte Ge- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten insgesamt nicht über- steigen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1990 – 2 StR 513/90, BGHR 2 3 4 - 4 - StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1; Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 44). Der Senat setzt deshalb die Gesamtfreiheitsstrafe entspre- chend § 354 Abs. 1 StPO selbst fest. Sander König Berger Bellay Feilcke