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Entscheidung

V ZR 260/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:300616BVZR260
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:300616BVZR260.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 260/15 vom 30. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2016 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. November 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €. Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, aber nicht unmittelbar anein- ander grenzender Hausgrundstücke. Zwischen den Grundstücken befindet sich ein im Eigentum eines Dritten stehendes unbebautes Grundstück. Das Haus der Klägerin verfügt nicht über einen eigenen Anschluss an die öffentliche Was- serleitung, vielmehr verlief der Anschluss von vorneherein über das an die öf- fentliche Wasserleitung angeschlossene Hausgrundstück des Beklagten, wobei die Wasserleitung das zwischen den Grundstücken liegende unbebaute Grund- stück quert. Nachdem die Klägerin ihr Grundstück im Jahre 2011 erworben hat- te, schloss sie mit dem Beklagten im August 2011 eine Vereinbarung, wonach ihr "bis auf Widerruf" eine kontinuierliche Wasserversorgung durch die private 1 - 3 - Wasserleitung gewährt werde. Der Beklagte kündigte die Vereinbarung. Dies hält die Klägerin für treuwidrig, jedenfalls stehe ihr ein Notleitungsrecht zu. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, die Wasserversorgung des Grundstücks der Klägerin durch die über sein Grundstück verlaufende Leitung für einen Zeitraum von neun Mona- ten ab Rechtskraft des Urteils zu dulden. Das Oberlandesgericht hat den Be- klagten ohne zeitliche Beschränkung verurteilt, die Wasserversorgung des Grundstücks der Klägerin über das bestehende Leitungssystem zu dulden, Zug um Zug gegen Zahlung einer jährlichen Notleitungsrente in Höhe von 50 €. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit sei- ner Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren möchte er die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin bean- tragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer eines Beklagten, der sich - wie hier - gegen die Verurteilung zur Duldung einer Notleitung analog § 917 BGB richtet, bemisst sich nach der Wertminderung, die sein Grundstück hierdurch erleidet. Eine ausgeurteilte Gegenleistung in Form einer Notleitungsrente bleibt hierbei unbe- rücksichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, NZM 2015, 99 Rn. 5; Beschluss vom 18. Juni 2015 - V ZR 234/14, Grundeigentum 2 3 4 - 4 - 2015, 1156 Rn. 3 - jeweils zu der Wertbemessung bei einer Verurteilung zur Duldung eines Notwegs). 2. Dass sein Grundstück durch die vom Berufungsgericht ausgesproche- ne Verurteilung eine Wertminderung von mehr als 20.000 € erleidet, hat der Beklagte nicht hinreichend glaubhaft gemacht. a) Er verweist darauf, dass er gemeinsam mit dem Eigentümer des der- zeit unbebauten Nachbargrundstücks eine Bebauung mit acht Wohnhäusern als Doppelhäuser beabsichtige, wobei das bisherige Wohnhaus auf seinem Grund- stück abgerissen werden solle. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Notleitung sei mit der geplanten Bebauung unvereinbar. Vielmehr müsste eine neue Lei- tung verlegt werden. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten beliefen sich auf mindestens 24.500 €. Hinzu kämen die Kosten, die für die erforderlich werden- de Umplanung als solche entstünden und die mit mindestens weiteren 10.000 € zu beziffern seien. Daraus ergebe sich eine Beschwer von 34.500 €. Davon abgesehen ergebe sich der Wert des Grundstücks maßgeblich aus dessen Bebaubarkeit. Bei einem Bodenrichtwert von 135 €/qm für baureifes Land komme die dauerhafte Einschränkung der Bebaubarkeit angesichts des Grundstückswerts von 270.000 € (2.000 qm x 135 €) einem Minderwert von mindestens 20.001 € gleich. Dies belege auch die Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht, welches das Interesse der Klägerin an einem dauerhaf- ten Notleitungsrecht über das Grundstück des Beklagten mit mindestens 20.000 € beziffert habe. Die dauerhafte Duldung der Notleitung und die damit verbundene Beschränkung der Bebaubarkeit als faktische „Grundstücksbelas- tung“ führe zu einer ersichtlich über diesem Betrag liegenden Wertminderung. b) Eine über 20.000 € hinausgehende Beschwer ergibt sich hieraus nicht. 5 6 7 8 - 5 - aa) Dies folgt zunächst bereits daraus, dass nach der ständigen Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs für die Bewertung der Beschwer der Nicht- zulassungsbeschwerde der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgebend ist. Neue Tatsachen können für die Wert- bemessung nur soweit von Bedeutung sein, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt relevant sind. Außer Betracht zu bleiben haben hingegen solche neuen Tatsa- chen, die erst nach Erlass des Berufungsurteils zu einer Wertveränderung füh- ren bzw. führen sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW- RR 2013, 1402 Rn. 3). So liegt der Fall aber hier, da der Beklagte nicht behaup- tet, bereits am 19. Oktober 2015, dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, beabsichtigt zu haben, sein Hausgrundstück abzu- reißen und unter Einbeziehung des derzeit noch unbebauten Grundstücks mit acht Wohnhäusern zu bebauen. Die von ihm vorgelegten Belege datieren sämt- lich vom März 2016. Dies gilt insbesondere für die beiden Schreiben des Archi- tekten G. , in denen die Planungen näher erläutert werden. bb) Die von dem Beklagten angeführten Mehrkosten für eine Neuverle- gung der Wasserleitung beruhen zudem nicht auf der Verurteilung durch das Berufungsgericht und bleiben jedenfalls deshalb bei der Wertbestimmung außer Betracht. Nach dem Berufungsurteil ist der Beklagte verpflichtet, die Wasserver- sorgung der Klägerin über das derzeit bestehende Leitungssystem zu dulden. Zur Darlegung der aus dieser Verurteilung folgenden Wertminderung wäre ein Vergleich des aktuellen Verkehrswerts des Grundstücks mit und ohne einem Notleitungsrecht der Beklagten erforderlich. Einen solchen enthält die Begrün- dung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht; die angeführten Baulandpreise können ihn nicht ersetzen. Ob der Beklagte bei einer künftigen Neubebauung 9 10 11 - 6 - des Grundstücks entsprechend § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB die Verlegung der Leitung an eine andere Stelle verlangen kann und wer die Kosten einer solchen Verlegung zu tragen hat (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 30. Januar 1981 - V ZR 6/80, BGHZ 79, 307), ist nicht Gegenstand des Berufungsurteils. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die niedrige, zwischen den Parteien unstreitige Höhe der Notwegrente von 50 € jährlich gegen eine 20.000 € übersteigende Wertminderung des Grundstücks spricht (vgl. zur Rele- vanz des Verkehrswerts für die Bestimmung der Höhe der Notwegrente Senat, Urteil vom 16. November 1990 - V ZR 297/89, BGHZ 113, 32, 36). cc) Dass das Berufungsgericht das Interesse der Klägerin an einem dau- erhaften Notleitungsrecht über das Grundstück des Beklagten mit mindestens 20.000 € beziffert hat, ist für die Ermittlung der Beschwer des Beklagten uner- heblich. Die Behauptung des Beklagten, die ihn treffende „faktische Grund- stücksbelastung“ liege ersichtlich über diesem Betrag, ist nicht glaubhaft ge- macht. 12 13 - 7 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte schätzt der Senat den Gegen- standswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 €. Dies entspricht dem Wert, den die Beeinträchtigung des Grundstücks des Beklagten durch das Leitungsrecht nach Auffassung des Landgerichts hat. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 03.04.2014 - 1 O 332/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.11.2015 - I-9 U 92/14 - 14 15