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Entscheidung

StB 18/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:300616BSTB18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:300616BSTB18.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 18/16 vom 30. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung u.a. hier: Beschwerde der Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 2016 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie der Beschwerdeführerin und ihres Verteidigers am 30. Juni 2016 gemäß § 304 Abs. 4 StPO beschlossen: Die Beschwerde der Angeklagten gegen die Verfügung des Vor- sitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 2016 - 6 St 3/12 - wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Am 10. November 2015 zeigte Rechtsanwalt Dr. B. aus in dem seit 6. Mai 2013 vor dem 6. Strafsenat des Oberlandesge- richts München verhandelten Strafverfahren gegen Z. und andere an, dass er die Verteidigung der Angeklagten Z. übernommen habe. Mit Schriftsatz vom 28. April 2016 beantragte er Einsicht in sämtliche dem Ober- landesgericht in diesem Strafverfahren vorliegenden Originalakten mit der Be- gründung, er müsse einem in der Sache eines Mitangeklagten ergangenen Be- schluss des 6. Strafsenats entnehmen, dass dieser keine Gewähr dafür über- nehmen könne, die ihm am 11. November 2015 auf externer Festplatte über- lassenen digitalisierten Aktenvorgänge bildeten das Aktenwerk vollständig und richtig ab. Der Vorsitzende des 6. Strafsenats hat die beantragte Akteneinsicht durch Verfügung vom 3. Mai 2016 mit der Maßgabe genehmigt, dass der Ver- teidiger Gelegenheit erhält, die Originalakten nach vorheriger Terminsabspra- che im Gerichtsgebäude einzusehen, grundsätzlich an sieben Tagen der Wo- che von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr, hinsichtlich besonders bezeichneter Aktentei- 1 - 3 - le an Arbeitstagen zwischen 08.00 Uhr und 16.00 Uhr. Einer Mitgabe oder Ver- sendung der Akten in die Kanzlei stünden wichtige Gründe entgegen. Die Aus- händigung der über 1.000 Aktenbände wäre mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden; der Fortgang der seit 280 Tagen andauernden Hauptverhandlung wäre mangels Aktenzugriffs für geraume Zeit gestört. Beeinträchtigt würden auch die Rechte der Verteidiger eines Mitangeklagten, denen Einsicht in die Originalakten am Gerichtsort genehmigt worden sei. Die hiergegen am 12. Mai 2016 erhobene Beschwerde beanstandet, die Verfahrensweise des Vorsitzenden verwehre der Verteidigung eine zumutbare Akteneinsicht. Insbesondere gebe es angesichts des Aktenumfangs keine prak- tikable Alternative zur Gewährung von Einsicht in digitaler Form; das Gericht hätte deshalb identische Inhalte der originalen und der digitalisierten Akte si- cherstellen müssen. Im Übrigen habe der Vorsitzende den gleichzeitig mit dem Antrag auf Akteneinsicht gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ig- noriert; hierüber sei erst am 10. Mai 2016 (ablehnend) entschieden worden. Die Verweisung auf die Einsicht in Originalakten dieses Umfangs während laufen- der Hauptverhandlung bedeute praktisch eine Verweigerung der Akteneinsicht. Der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München hat der Beschwerde nicht abgeholfen. 2. Das Rechtsmittel ist unzulässig. a) Soweit die Beschwerde dahin auszulegen ist, die Versagung der Mit- gabe oder der Übersendung der Originalakten in die Kanzleiräume werde an- gegriffen, folgt dies bereits aus § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO. § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4 StPO ändert hieran nichts, denn diese Vorschrift enthält ledig- 2 3 4 5 - 4 - lich eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit von Beschlüssen und Verfügungen des Oberlandesgerichts, räumt dem Betroffenen aber kein Rechtsmittel ein, das bereits nach allgemeinen Vorschriften unstatthaft wäre. b) Soweit der Beschwerdeschrift auch entnommen werden kann, es werde nunmehr die Überlassung einer verlässlich mit der Originalakte überein- stimmenden digitalen Akte begehrt, ist dies nicht Gegenstand des Beschwer- deverfahrens vor dem Bundesgerichtshof; darauf ob gegen eine entsprechende ablehnende Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4 StPO die Beschwerde eröffnet wäre, kommt es deshalb nicht an. Der Antrag vom 28. April 2016 richtete sich ausschließlich auf die Gewäh- rung von Einsicht in die dem Oberlandesgericht vorliegenden Originalakten; nur hierüber hat dementsprechend der Vorsitzende des 6. Strafsenats in der ange- fochtenen Verfügung entschieden. 6 - 5 - c) Über die beantragte Aussetzung des Verfahrens war zwangsläufig ge- sondert zu entscheiden (vgl. § 228 Abs. 1 Satz 1, § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO). Soweit die Beschwerde der Ansicht ist, deren Ablehnung bedeute wegen des Umfangs der einzusehenden Akten eine Behinderung der Verteidigung, ist sie auf das Rechtsmittel gegen das Urteil zu verweisen (§ 305 Satz 1 StPO). Becker Mayer Gericke 7