Entscheidung
3 StR 125/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:300616B3STR125
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:300616B3STR125.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 125/16 vom 30. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 30. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Lüneburg vom 14. Dezember 2015 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men- schenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit ge- fährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines früheren Urteils zur Ein- heitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrecht- liche Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat dagegen keinen Bestand. Die - wie hier vorgenommene - Bildung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbe- ziehung eines rechtskräftigen früheren Urteils setzt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG voraus, dass die dort verhängte jugendrichterliche Sanktion noch nicht vollständig ausgeführt, vollstreckt oder sonst erledigt ist. Hierzu verhält sich das angegriffene Urteil nicht. Ihm lässt sich nicht entnehmen, ob die im einbezoge- nen Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 9. Dezember 2014 erteilte Weisung bereits ausgeführt wurde. Darüber hinaus sind bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG die zuvor begangenen Straftaten im Rahmen einer Ge- samtwürdigung neu zu bewerten und zusammen mit der neuen Straftat zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1961 - 2 StR 548/61, BGHSt 16, 335, 337). Um die hierfür erfor- derliche vollständige Beurteilungsgrundlage zu gewinnen, müssen die früheren Taten zumindest kurz dargestellt werden (BGH, Beschluss vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96, StV 1998, 344; Urteil vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 531/92, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Vorliegend hat die Jugendkammer sich im Urteil mit der bloßen Wiedergabe des Urteilsspruchs des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 9. Dezember 2014 begnügt, wonach dem Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waf- fengesetz eine richterliche Weisung erteilt worden ist. Die der früheren Verurtei- lung zugrundeliegenden Sachverhalte und die Zumessungsgründe des einbe- 2 3 4 - 4 - zogenen Urteils hat sie nicht mitgeteilt. Damit wird das angefochtene Urteil den Anforderungen an eine rechtsfehlerfrei gebildete Einheitsjugendstrafe nicht ge- recht. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte die zu neuer Entscheidung berufene Jugendkammer wiederum feststellen, dass der Angeklagte in seiner Aussage bei der Polizei die An- wesenheit des Mitangeklagten C. am Tatort aufgedeckt und diesen bei der folgenden Lichtbildvorlage identifiziert hat, wird sie zu erörtern haben, ob damit die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 und 2 StGB vorliegen. Da sowohl bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG als auch bei der Zumessung der konkreten Jugendstrafe der äußere Unrechtsgehalt der Tat insofern von Belang ist, als aus ihm Schlüs- se auf die Persönlichkeit des Täters und die Schwere der Schuld gezogen wer- den können (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226), ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld gerade auch des heranwachsenden Täters das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Straf- 5 6 - 5 - androhungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen. Deren Höhe hängt aber unter anderem davon ab, ob vertypte Milderungsgründe wie der des § 46b Abs. 1 und 2 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156). Becker Schäfer RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Spaniol