Beschluss
1 StR 241/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem Kraftfahrzeug beginnt regelmäßig erst kurz vor Erreichen der Staatsgrenze oder einer vor ihr eingerichteten Zoll- oder Kontrollstelle.
• Für die Abgrenzung des Anfangs des Versuchs ist auf den unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandserfüllung abzustellen; bei noch einigen Kilometern bis zur Grenze fehlt dieser regelmäßig.
• Fehlt in den Feststellungen die klärende Darlegung der Entfernung und Funktion einer Kontrollstelle, rechtfertigt dies die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Einfuhr.
• Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann zwar bestehen, ist aber aufzuheben, wenn Tateinheit mit der (aufgehobenen) Beihilfe zum Versuch der Einfuhr vorliegt.
• Feststellungen zur Tat und deren Beweiswürdigung bleiben von der Aufhebung unberührt; das neue Tatgericht kann sie ergänzen, sofern sie nicht widersprochen werden.
Entscheidungsgründe
Versuch der unerlaubten Einfuhr im Fahrzeug beginnt regelmäßig erst kurz vor Grenze • Der Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem Kraftfahrzeug beginnt regelmäßig erst kurz vor Erreichen der Staatsgrenze oder einer vor ihr eingerichteten Zoll- oder Kontrollstelle. • Für die Abgrenzung des Anfangs des Versuchs ist auf den unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandserfüllung abzustellen; bei noch einigen Kilometern bis zur Grenze fehlt dieser regelmäßig. • Fehlt in den Feststellungen die klärende Darlegung der Entfernung und Funktion einer Kontrollstelle, rechtfertigt dies die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Einfuhr. • Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann zwar bestehen, ist aber aufzuheben, wenn Tateinheit mit der (aufgehobenen) Beihilfe zum Versuch der Einfuhr vorliegt. • Feststellungen zur Tat und deren Beweiswürdigung bleiben von der Aufhebung unberührt; das neue Tatgericht kann sie ergänzen, sofern sie nicht widersprochen werden. Der Angeklagte H. und ein Mitangeklagter fuhren in einem Fahrzeug, in dem Betäubungsmittel vorhanden waren. An einer Kontrollstelle in Österreich wurden sie angehalten. Das Landgericht verurteilte H. wegen Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr in nicht geringer Menge (Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben) sowie wegen weiterer Betäubungsmitteldelikte zu insgesamt zehn Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. In der Revision beanstandete H. insbesondere, dass der Versuchsbeginn der Einfuhr fehlerhaft angenommen worden sei. Das Revisionsgericht prüfte, ob aus den Urteilsgründen sichergestellt ergebe, dass der unmittelbare räumliche und zeitliche Zusammenhang zur Tatbestandserfüllung vorgelegen habe. • Rechtliche Maßstäbe: Der Versuch setzt nach § 22 StGB ein unmittelbares Ansetzen voraus; bei Einfuhr im Kraftfahrzeug beginnt der Versuch regelmäßig erst kurz vor Erreichen der Grenze oder einer vor ihr eingerichteten Zoll- oder Kontrollstelle. • Anwendung auf den Fall: Die Urteilsgründe nennen lediglich, dass an der Kontrollstelle R. (Österreich) angehalten wurde; es fehlt aber die Feststellung, wie weit diese Kontrollstelle von der Grenze entfernt war und welche Funktion sie hatte, insbesondere vor dem Hintergrund des Schengener Abkommens. • Mangels näherer Feststellungen fehlt der Nachweis des notwendigen unmittelbaren räumlich-zeitlichen Zusammenhangs zur Tatbestandserfüllung, weshalb der Schuldspruch in Fall II 1 sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhält. • Die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben ist rechtlich möglich, kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil zwischen diesem Delikt und der (aufgehobenen) Beihilfe zum versuchten Einfuhrdelikt Tateinheit besteht. • Folgen: Die Aufhebung des Schuldspruchs in Fall II 1 führt zur Aufhebung der hierfür festgesetzten Einzel- und der Gesamtfreiheitsstrafe; die übrigen Feststellungen und die zugrundeliegende Beweiswürdigung sind nicht beanstandet (§ 353 Abs. 2 StPO) und können vom neuen Tatgericht ergänzt werden. Der Revision des Angeklagten wurde in dem spezifizierten Umfang stattgegeben: Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr in nicht geringer Menge (Fall II 1) und die darauf gestützte Teilstrafe sowie die Gesamtfreiheitsstrafe wurden aufgehoben, weil die Urteilsgründe nicht feststellten, dass der Versuchsbeginn räumlich und zeitlich unmittelbar mit der Einfuhrhandlung verbunden war. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die bisherigen Feststellungen bleiben nach Auffassung des BGH unbeanstandet; das neue Tatgericht kann sie ergänzen, sofern sie nicht widersprochen werden.