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Urteil

2 StR 89/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anklageschrift bestimmt den Verfahrensgegenstand; nur die von der Staatsanwaltschaft verfolgten Tatvorwürfe dürfen Grundlage des Sachurteils sein. • Taten, die in der Anklageschrift einem Mitangeklagten zugewiesen sind, können nicht gegen eine andere Person verurteilt werden, wenn der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft dies nicht umfasst. • Fehlt die wirksame Anklageerhebung gegen einen Angeklagten für eine einzelne Tat, entsteht ein Verfahrenshindernis, das zur Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO führt.
Entscheidungsgründe
Anklageschrift begrenzt Verfahrensgegenstand; Einstellung wegen fehlender Anklageerhebung • Die Anklageschrift bestimmt den Verfahrensgegenstand; nur die von der Staatsanwaltschaft verfolgten Tatvorwürfe dürfen Grundlage des Sachurteils sein. • Taten, die in der Anklageschrift einem Mitangeklagten zugewiesen sind, können nicht gegen eine andere Person verurteilt werden, wenn der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft dies nicht umfasst. • Fehlt die wirksame Anklageerhebung gegen einen Angeklagten für eine einzelne Tat, entsteht ein Verfahrenshindernis, das zur Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO führt. Der Angeklagte M. und der Mitangeschuldigte Br. wurden wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern und weiteren Delikten angeklagt. Die Anklage wies M. sieben selbständige Handlungen zu, Br. fünf, wobei ein Fall gemeinschaftliches Handeln betraf; im abstrakten Anklagesatz war für jeden Mitangeschuldigten jeweils die Fallnummernverteilung klar bezeichnet. Konkret wurde im Fall II. Ziffer 8 geschildert, dass M. und Br. geplant hätten, fünf eritreische Staatsangehörige gegen Entgelt zu schleusen; M. sei bereits an der Grenze festgenommen worden, Br. sei ohne Passagiere zurückgekehrt. Das Landgericht verurteilte M. wegen sieben Fällen des gewerbsmäßigen Einschleusens und unerlaubten Waffenbesitzes zu insgesamt drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft revisierte zugunsten des M. jedoch nur hinsichtlich der Verurteilung in Fall II. Ziffer 8. • Grundsatz: Der Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung ist auf den aus der Anklageschrift ersichtlichen Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft beschränkt. • Die abstrakte Anklageschrift wies die einzelnen Taten eindeutig den jeweiligen Angeschuldigten zu; nur der siebte Fall war als gemeinschaftlich gekennzeichnet, der achte Fall war dem Mitangeschuldigten zugewiesen. • Eine bloße Beschreibung des konkreten Lebenssachverhalts im konkreten Anklagesatz ändert nichts an der Zuweisung der Tat zu einem bestimmten Angeschuldigten, wenn der abstrakte Anklagesatz eine andere Verteilungsabsicht erkennen lässt. • Die Staatsanwaltschaft hat nicht erkennbar den Verfolgungswillen für die Tat in Fall II. Ziffer 8 gegen den Angeklagten M. erklärt; damit fehlt die wirksame Anklageerhebung für diesen Tatvorwurf (§ 151 StPO). • Fehlt die wirksame Anklageerhebung, begründet dies ein vom Gericht von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis und führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO. • Die Einstellung der Verurteilung in dem einen Fall berührt nicht zwingend den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, wenn das Gericht bei Wegfall der einen Einzelstrafe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an der bereits festgesetzten Gesamtstrafe festgehalten hätte. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte insoweit Erfolg, als die Verurteilung des Angeklagten M. im Fall II. Ziffer 8 aufgehoben und das Verfahren in diesem Punkt eingestellt wurde. Der Schuldspruch wird dementsprechend berichtigt: M. ist nun wegen gewerbsmäßigen Einschleusens in sechs Fällen und wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen. Die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Das Urteil des Landgerichts bleibt im Übrigen in Kraft, da der Senat davon ausgeht, dass die Aufhebung der einen Einzelfreiheitsstrafe die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren nicht hätte zu einem milderen Gesamturteil führen können.