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Beschluss

1 StR 254/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis unverschuldet auf Erkrankung des Verteidigers am letzten Tag der Frist beruht (§§ 44,45 StPO). • Bei Bestehen einer langandauernden wahnhaften Störung kann das Zusammenwirken mit Alkohol die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindern und die Voraussetzungen der Maßregel des § 63 StGB erfüllen. • Hat der Tatrichter die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 64 StGB nicht geprüft, ist die Anordnung ausschließlich der Unterbringung nach § 63 StGB revisionsrechtlich nicht tragfähig (§ 72 StGB). • § 72 Abs.1 Satz 2 StGB verlangt die Maßregel mit dem geringsten Eingriff; bei alkoholbedingter Mitursächlichkeit ist sowohl § 63 als auch § 64 StGB zu erwägen. • Bei formaler Rechtsfehlerhaftigkeit hinsichtlich der zu prüfenden Maßregeln genügt es, die Entscheidung im Maßregelausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Maßregelausspruchs wegen unterbliebener Prüfung von § 64 StGB (Alkoholabhängigkeit) • Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis unverschuldet auf Erkrankung des Verteidigers am letzten Tag der Frist beruht (§§ 44,45 StPO). • Bei Bestehen einer langandauernden wahnhaften Störung kann das Zusammenwirken mit Alkohol die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindern und die Voraussetzungen der Maßregel des § 63 StGB erfüllen. • Hat der Tatrichter die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 64 StGB nicht geprüft, ist die Anordnung ausschließlich der Unterbringung nach § 63 StGB revisionsrechtlich nicht tragfähig (§ 72 StGB). • § 72 Abs.1 Satz 2 StGB verlangt die Maßregel mit dem geringsten Eingriff; bei alkoholbedingter Mitursächlichkeit ist sowohl § 63 als auch § 64 StGB zu erwägen. • Bei formaler Rechtsfehlerhaftigkeit hinsichtlich der zu prüfenden Maßregeln genügt es, die Entscheidung im Maßregelausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Stuttgart wegen einer Anlasstat freigesprochen, zugleich aber nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Der Verteidiger reichte die Revisionsbegründung nicht fristgerecht ein, da er am letzten Tag der Frist erkrankte. Der Angeklagte begehrt Wiedereinsetzung und rügt in der Revision u.a. die Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz und die Voraussetzungen des § 63 StGB. Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Angeklagte an einer seit Jahren bestehenden wahnhaften Störung (ICD-10: F22.8) leidet und zudem alkoholabhängig ist; am Tattag bestand eine BAK bis 2,8‰. Die Steuerungsfähigkeit war infolge der wahnhaften Störung in Verbindung mit akuter Alkoholisierung sicher erheblich vermindert. Die Strafkammer ordnete ausschließlich die Unterbringung nach § 63 StGB an, ohne die Alternative einer Unterbringung nach § 64 StGB zu prüfen. • Wiedereinsetzung: Antrag zulässig und glaubhaft; Fristversäumnis beruht unverschuldet auf der Arbeitsunfähigkeit des Verteidigers am letzten Tag (§§ 44 Satz 1, 45 StPO). Dadurch wird der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 7.4.2016 gegenstandslos (§ 346 Abs.1 StPO). • Feststellungen zur Person und Krankheit: Landgericht hat längere Zeit bestehende anhaltende wahnhafte Störung und Alkoholabhängigkeit festgestellt; diese Kombination erklärt die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei der Anlasstat (§§ 20,21 StGB). • Rechtliche Würdigung der Maßregel: Die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB ist nicht in allen Punkten revisionsfest, weil das Gericht nicht beachtet hat, dass aufgrund der Alkoholabhängigkeit auch die Voraussetzungen für § 64 StGB vorgelegen haben könnten. § 72 Abs.1 Satz1 und Satz2 StGB erlauben nebeneinander stehende Maßregeln, verlangen aber, die mit dem geringeren Eingriff vorzuziehende Maßregel anzuordnen, wenn diese zur Zweckerreichung ausreicht. • Sachverhalts- und Rechtsfolgeprüfung: Das Zusammenwirken der anhaltenden wahnhaften Störung und des Alkoholkonsums begründet den symptomatischen Zusammenhang für § 64 StGB; das Landgericht hätte § 64 StGB und die Verhältnismäßigkeitsfragen nach § 72 Abs.1, Abs.2 StGB erörtern müssen. • Rechtsfolgen: Da die unterbliebene Erörterung der Möglichkeit einer Unterbringung nach § 64 StGB den Angeklagten beschwert und nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht allein § 64 StGB angeordnet hätte, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gewährt; der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts ist gegenstandslos. Hinsichtlich der Maßregel ist das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben, weil das Landgericht die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 64 StGB bei festgestellter Alkoholabhängigkeit nicht geprüft hat, obwohl die Kombination aus anhaltender wahnhafter Störung und Alkoholkonsum die Voraussetzungen hierfür nahelegt. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen. Die weitergehende Revision bleibt unbegründet.