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Entscheidung

3 StR 46/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:280616B3STR46
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:280616B3STR46.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 46/16 vom 28. Juni 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 einstim- mig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bad Kreuznach vom 4. November 2015 werden als unbe- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zu der von dem Angeklagten M. erhobenen Rüge der Verlet- zung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Zurückweisung des Antrags seines Verteidigers vom 19. Oktober 2015 auf Verneh- mung des am 17. Januar 2015 "diensthabenden Portiers" des Ho- tel C. bemerkt der Senat ergänzend: Das Landgericht hat den Antrag auch wegen Prozessverschlep- pungsabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 6 StPO) abgelehnt. Hierzu hat es zunächst - im Einklang mit der ständigen Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. August 1966 - 2 StR 242/66, BGHSt 21, 118, 121 f.; Beschlüs- se vom 18. September 2008 - 4 StR 353/08, NStZ-RR 2009, 21; vom 8. Juni 2011 - 3 StR 49/11, NStZ 2011, 646; jew. mwN) - ausgeführt, Voraussetzung einer Ablehnung wegen Prozessver- schleppungsabsicht sei, dass die beantragte Beweiserhebung - 3 - nichts Sachdienliches erbringen könne. Diese Auffassung hat die Strafkammer alsdann damit begründet, dass die Bestätigung der Beweistatsache "völlig unwahrscheinlich" sei. Dies könnte rechtli- chen Bedenken begegnen, weil sie damit möglicherweise einen unzutreffenden Maßstab angelegt hat: Voraussetzung der Ableh- nung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht ist in- soweit, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, die Be- weiserhebung werde objektiv unter keinem Gesichtspunkt etwas zu Gunsten des Angeklagten erbringen; erforderlich ist mithin die Aussichtslosigkeit der beantragten Beweiserhebung (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 269 mwN; vgl. auch MüKoStPO/ Trüg/Habetha, § 244 Rn. 322: "Nutzlosigkeit"; ähnlich Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 244 Rn. 68; HK-StPO-Julius, 5. Aufl., § 244 Rn. 38; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 244 Rn. 173: Beweiserhebung "sinnlos"). Soweit in der Literatur vereinzelt die vom Landgericht verwendete, auf weniger strenge Anforderungen hindeutende Formulierung gebraucht wird (vgl. KK-Krehl, StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 176; SSW-StPO/Sättele, 2. Aufl., § 244 Rn. 219), weist der Senat darauf hin, dass sich diese in den von diesen Autoren zitierten Entscheidungen nicht findet. - 4 - Letztlich kann die Frage indes dahinstehen, denn die Rüge ist je- denfalls deshalb unbegründet, weil sich die Ablehnung des An- trags wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 4 StPO) als rechtsfehlerfrei erweist. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol