Beschluss
2 StR 265/15
BGH, Entscheidung vom
17mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis auf einem dem Angeklagten nicht zurechenbaren Verschulden des Pflichtverteidigers beruht.
• Ein offenkundiger Mangel der Verteidigung durch den Pflichtverteidiger kann das Recht auf wirksame Verteidigung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK verletzen.
• War der Pflichtverteidiger zur fristgerechten Begründung oder Nachholung der Revisionsbegründung verpflichtet und bleibt untätig, ist dem Angeklagten Wiedereinsetzung zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen offenkundigen Mangels der Pflichtverteidigung; Revision unbegründet • Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis auf einem dem Angeklagten nicht zurechenbaren Verschulden des Pflichtverteidigers beruht. • Ein offenkundiger Mangel der Verteidigung durch den Pflichtverteidiger kann das Recht auf wirksame Verteidigung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK verletzen. • War der Pflichtverteidiger zur fristgerechten Begründung oder Nachholung der Revisionsbegründung verpflichtet und bleibt untätig, ist dem Angeklagten Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Angeklagte legte gegen ein Urteil des Landgerichts Gießen Revision ein. Die Frist zur Begründung der Revision nach § 345 Abs. 1 StPO wurde versäumt. Der vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger hatte die Revision nicht form- und fristgerecht begründet und zeigte auch keine Nachholungshandlungen. Das Landgericht verwarf die Revision als unzulässig; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Angeklagten. Der Verteidigerverschulden war offenkundig und dem Angeklagten nicht zuzurechnen; er beauftragte später einen Wahlverteidiger. • Die Fristversäumnis zur Revisionsbegründung beruht auf einem Verschulden des Pflichtverteidigers, das dem Angeklagten nicht zugerechnet werden kann. Der Pflichtverteidiger war nach Begründung der Revision verpflichtet, die Begründung fristgerecht nachzuholen; seine Untätigkeit verletzte die Verteidigerpflichten und damit das Recht auf effektive Verteidigung. • Ein offenkundiger Mangel der Verteidigung durch den Pflichtverteidiger kann die Gewährleistung des fairen Verfahrens aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK verletzen; dies wäre im Verfahren vor dem Landgericht zur Entpflichtung und Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers zu führen gewesen. • Aufgrund der erkennbaren Verletzung von Verteidigungsrechten ist dem Angeklagten im Revisionsverfahren von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Nachholung der Revisionsbegründung und in die Begründungsfrist zu gewähren; die Wiedereinsetzung erfolgte gegen die Versäumung der Frist und zur Begründung der Revision. • Die daraufhin geführte Revision ist materiell geprüft worden und wurde vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen. • Kosten der Wiedereinsetzung wurden nicht erhoben; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Der Bundesgerichtshof gewährt dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines dem Angeklagten nicht zurechenbaren Fehlverhaltens des Pflichtverteidigers und setzt den landgerichtlichen Verwerfungsbeschluss der Revision dadurch außer Kraft. Die Revision des Angeklagten wurde in der Sache geprüft und als unbegründet verworfen; damit bleibt das zugrundeliegende Urteil im Ergebnis bestehen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die Wiedereinsetzung dient der Sicherung des Rechts auf wirksame Verteidigung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK, weil der Pflichtverteidiger seine Pflichten verletzt hatte und die Fristversäumnis nicht ihm anzulasten ist.