Entscheidung
VI ZR 549/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:240616BVIZR549
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:240616BVIZR549.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 549/14 vom 24. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2016 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 31. Mai 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be- schluss des Senats vom 31. Mai 2016 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 1 2 - 3 - Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge- macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht- zulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 18.11.2013 - 34 O 2251/11 - OLG München, Entscheidung vom 29.10.2014 - 23 U 5018/13 - 3