Urteil
VI ZR 476/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine formularmäßige Abtretung von Schadensersatzansprüchen kann wegen überraschenden Inhalts gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil werden.
• Eine Abtretungsklausel, die in unklarer Weise eine Vielzahl selbständiger Forderungen erfasst, kann gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.
• Die Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) findet auch auf vorformulierte Abtretungsvereinbarungen mit Verfügungscharakter Anwendung.
Entscheidungsgründe
Formularabtretung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Einzugsstelle wegen Überraschungsklausel unwirksam • Eine formularmäßige Abtretung von Schadensersatzansprüchen kann wegen überraschenden Inhalts gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil werden. • Eine Abtretungsklausel, die in unklarer Weise eine Vielzahl selbständiger Forderungen erfasst, kann gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. • Die Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) findet auch auf vorformulierte Abtretungsvereinbarungen mit Verfügungscharakter Anwendung. Die Klägerin (Einzugsstelle mit Inkassoerlaubnis) forderte von der beklagten Haftpflichtversicherung restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht nach einem Verkehrsunfall. Der Geschädigte hatte gegenüber dem Kfz-Sachverständigen ein formularmäßiges Abtretungsformular unterzeichnet, wonach Ansprüche gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherung der Klägerin zur Sicherung des Sachverständigenhonorars abgetreten wurden; in einer Rangfolge sollten weitere Schadenspositionen nur subsidiär herangezogen werden. Die Beklagte zahlte bereits 592,03 € von 654,81 €, verweigerte jedoch weitere 62,78 €. Die Klägerin klagte auf Zahlung des Restbetrags. Amtsgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein. • Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle: Die formularmäßige Abtretung ist nach §§ 305 ff. BGB zu prüfen, auch wenn sie Verfügungscharakter hat. • Überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB): Die Klausel weicht erkennbar von den Erwartungen eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Geschädigten ab, da dieser nicht damit rechnen muss, durch Abtretung eine erhebliche Risikoverlagerung und Verkürzung der Geltendmachung sonstiger Schadensersatzansprüche hinzunehmen. • Transparenz und unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB): Die Klausel schafft hinsichtlich Umfang und Folgen der Abtretung Unsicherheiten, sodass wirtschaftliche Nachteile für den Geschädigten nicht hinreichend erkennbar sind; damit liegt eine unangemessene Benachteiligung vor. • Rechtsfolgen: Wegen des überraschenden Inhalts ist die Abtretungsklausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil; eine ergänzende Auslegung zugunsten der Klägerin ist nicht erforderlich, da die Klausel schon aus diesem Grund unwirksam ist. • Grundsätzliche Erwägung zur Erforderlichkeit (§ 249 BGB): Selbst bei unbestrittener Haftung kann das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar in der Erstattungsfähigkeit hinter dem nach § 249 BGB erstattungsfähigen Betrag zurückbleiben; die Klausel kann demzufolge zu Verrechnungen und Nachteilen für den Geschädigten führen, die dieser nicht erwartet. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die formularmäßige Abtretungsklausel ist wegen überraschenden Inhalts nicht Vertragsbestandteil und somit unwirksam; dadurch fehlt der Klägerin die erforderliche Aktivlegitimation, den restlichen Betrag aus abgetretenem Recht geltend zu machen. Das Berufungsgericht hatte daher zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Insgesamt bleibt der Anspruch auf den streitigen Restbetrag wegen der Unwirksamkeit der Abtretungsklausel unbegründet; die wirtschaftlichen Risiken der streitigen Regelung dürfen nicht zu Lasten des durchschnittlichen Geschädigten gehen.