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Beschluss

4 StR 161/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt einen länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustand voraus, der alltägliche Ereignisse als Auslöser einer akuten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ermöglicht. • Bei alkoholbedingter Enthemmung ist eine Maßregel nach § 63 StGB nur dann gerechtfertigt, wenn eine länger andauernde krankhafte Störung vorliegt, durch die bereits geringer Alkoholgenuss die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen kann. • Für die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) genügt eine Diagnose allein nicht; erforderlich ist die Feststellung der Ausprägung der Störung und ihrer Auswirkungen auf das Alltagsleben und die soziale Anpassungsfähigkeit. • Rechtsfehler in der sachgerechten Feststellung und Würdigung der psychischen Störung und ihrer Alltagsrelevanz führen zur Aufhebung der Maßregelanordnung und der Feststellung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Unterbringungsanordnung mangels nachgewiesenem Dauerzustand (§ 63 StGB) • Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt einen länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustand voraus, der alltägliche Ereignisse als Auslöser einer akuten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ermöglicht. • Bei alkoholbedingter Enthemmung ist eine Maßregel nach § 63 StGB nur dann gerechtfertigt, wenn eine länger andauernde krankhafte Störung vorliegt, durch die bereits geringer Alkoholgenuss die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen kann. • Für die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) genügt eine Diagnose allein nicht; erforderlich ist die Feststellung der Ausprägung der Störung und ihrer Auswirkungen auf das Alltagsleben und die soziale Anpassungsfähigkeit. • Rechtsfehler in der sachgerechten Feststellung und Würdigung der psychischen Störung und ihrer Alltagsrelevanz führen zur Aufhebung der Maßregelanordnung und der Feststellung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bielefeld wegen besonders schwerer sexueller Nötigung (Tat 11. April 2015) und Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt. Tatgegenstand war ein Einbruch in die Wohnung der Nebenklägerin, in deren Verlauf der Angeklagte sie mehrfach sexuell berührte, schlug, würgte und fliehen musste; die Nebenklägerin erlitt u.a. einen Nasenbeinbruch. Bereits zuvor hatte der Angeklagte in deren Wohnung Unterwäsche entwendet. Die Strafkammer nahm bei der Tat vom 11. April 2015 eine durch ADHS und Alkoholisierung bedingte erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens an und ordnete wegen künftiger Gefährlichkeit nach § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Angeklagte legte Revision ein; der Bundesgerichtshof prüfte insbesondere die Voraussetzungen für § 21 und § 63 StGB. • Die Maßregel nach § 63 StGB erfordert die Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustands, bei dem bereits alltägliche Ereignisse eine akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können. • Die Strafkammer hat zwar eine ADHS-Diagnose und eine Neigung zum Alkoholkonsum festgestellt, aber nicht tragfähig dargelegt, dass die ADHS-Symptomatik außerhalb der Straftaten zu erheblichen Einschränkungen des beruflichen oder sozialen Alltagsverhaltens geführt hat. • Die Strafkammer widersprach sich in der Begründung: Einerseits sah sie eine künftige Gefährlichkeit in Verbindung von ADHS und Alkohol, andererseits stellte sie fest, dass ADHS und Alkohol allein nicht zur erforderlichen erheblichen Verminderung führten, sondern erst überfordernde Ereignisse dies bewirkten; solche alltäglichen Auslöser hat sie jedoch nicht hinreichend festgestellt. • Für die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB fehlt es an einer ausreichend konkreten Prüfung der Ausprägung der Störung und ihres Einflusses auf die soziale Anpassungsfähigkeit; eine Diagnose allein reicht nicht aus. • Das Tatgeschehen weist Merkmale auf, die für zielgerichtetes, planmäßiges Handeln sprechen (Vorbereitung, Reaktion auf Licht, Abdecken, Verhinderung von Telefonbenutzung, Fluchtverhalten), sodass die Feststellung der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht sicher begründet ist. • Wegen dieser Feststellungs- und Bewertungsfehler sind die Unterbringungsanordnung und die Feststellung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit aufzuheben; die übrigen Verurteilungstatbestände und Strafen bleiben in der Sache unbeanstandet. • Der Senat sieht keinen weiteren, den Angeklagten belastenden Rechtsfehler in den übrigen Teilen des Urteils und hält eine erneute Feststellung der Schuldunfähigkeit oder eine günstigere Strafbemessung im neuen Verfahren für nicht zu erwarten. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Bielefeld insoweit auf, als die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet wurde und als die Strafkammer eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei der Tat vom 11. April 2015 angenommen hat. Die Aufhebung beruht darauf, dass die Feststellungen zu ADHS und Alkoholeinfluss die Voraussetzungen eines dauerhaften Zustands nach § 63 StGB nicht tragfähig belegen und die Anforderungen an die Feststellung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB nicht erfüllt sind. Soweit die Strafkammer die restlichen Verurteilungstatbestände betroffen hat, bleibt die Revision ohne Erfolg; die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Damit entfällt die Maßregelanordnung vorerst, eine erneute Prüfung der Unterbringung und der Schuldfähigkeit ist im neuen Verfahren vorzunehmen.