Entscheidung
IX ZA 6/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:200616BIXZA6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:200616BIXZA6.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 6/16 vom 20. Juni 2016 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer am 20. Juni 2016 beschlossen: Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 5. April 2016 wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der weiteren Beteiligten zu 1 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wäre nicht statthaft. Weder sieht die Insolvenzordnung die Möglichkeit der Rechtsbe- schwerde allgemein vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. No- vember 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 1 2 - 3 - 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 27.01.2016 - 38 IK 82/07 - LG Kleve, Entscheidung vom 05.04.2016 - 4 T 47/16 -