Urteil
IX ZR 114/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei angeordneter Eigenverwaltung ist der Sachwalter zur Fortführung insolvenzanfechtungsrechtlicher Klagen nach Aufhebung des Verfahrens gemäß § 259 InsO entsprechend befugt.
• Wird dem Schuldner nach § 270b Abs. 3 InsO generell erlaubt, Masseverbindlichkeiten zu begründen, so gelten für ihn die Regeln des § 55 InsO; dabei sind auch § 55 Abs. 3 InsO entsprechend anwendbar.
• Arbeitnehmeransprüche einschließlich der Arbeitnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen können nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO Masseverbindlichkeiten sein, wenn der zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigte Schuldner die Gegenleistung der Arbeitnehmer in Anspruch genommen hat.
• Ist eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 2 InsO entstanden und bereits erfüllt worden, kann die Erfüllung nicht im Wege der Insolvenzanfechtung zurückgewandt werden; eine Umqualifizierung nach § 55 Abs. 3 InsO setzt voraus, dass die Forderung noch nicht erfüllt ist.
Entscheidungsgründe
Schutzschirm/§270b InsO: Sachwalterfortführung und Qualifikation von Arbeitnehmeranteilen als Masseverbindlichkeit • Bei angeordneter Eigenverwaltung ist der Sachwalter zur Fortführung insolvenzanfechtungsrechtlicher Klagen nach Aufhebung des Verfahrens gemäß § 259 InsO entsprechend befugt. • Wird dem Schuldner nach § 270b Abs. 3 InsO generell erlaubt, Masseverbindlichkeiten zu begründen, so gelten für ihn die Regeln des § 55 InsO; dabei sind auch § 55 Abs. 3 InsO entsprechend anwendbar. • Arbeitnehmeransprüche einschließlich der Arbeitnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen können nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO Masseverbindlichkeiten sein, wenn der zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigte Schuldner die Gegenleistung der Arbeitnehmer in Anspruch genommen hat. • Ist eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 2 InsO entstanden und bereits erfüllt worden, kann die Erfüllung nicht im Wege der Insolvenzanfechtung zurückgewandt werden; eine Umqualifizierung nach § 55 Abs. 3 InsO setzt voraus, dass die Forderung noch nicht erfüllt ist. Die M. GmbH stellte Eigenantrag und erhielt im Schutzschirmverfahren nach § 270b Abs. 3 InsO eine gerichtliche Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten. Vor und während des Verfahrens zahlte die Schuldnerin Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die beklagte Krankenkasse und kündigte zugleich an, diese Zahlungen gegebenenfalls anfechten zu wollen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Kläger zum Sachwalter bestellt und erhob Insolvenzanfechtungsklage gegen die Krankenkasse auf Rückzahlung der geleisteten Beträge. Das Landgericht gab der Klage statt; der BGH prüfte die Sprungrevision der Beklagten. Im Insolvenzplan war vorgesehen, dass durch den Sachwalter anhängige Anfechtungsstreitigkeiten fortgeführt werden können. Streitpunkt war insbesondere, ob die Zahlungen Masseverbindlichkeiten oder Insolvenzforderungen sind und ob diese anfechtbar sind. • Der Kläger ist als Sachwalter prozessführungsbefugt; § 259 InsO ist entsprechend auf den Sachwalter bei Aufhebung des Verfahrens anwendbar, und der Insolvenzplan erlaubt die Fortführung der Rechtsstreitigkeiten für Rechnung der Schuldnerin. • Die allgemeine Ermächtigung des Schuldners nach § 270b Abs. 3 InsO war als Globalermächtigung auszulegen; damit ist der Schuldner dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter gleichgestellt und die Kriterien des § 55 InsO sind maßgeblich. • Die vom Kläger geltend gemachte Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO greift nicht, weil die Beklagte keine Insolvenzforderung im Sinne von § 129 ff. InsO erhalten hat; vielmehr sind die Arbeitnehmeransprüche einschließlich der Arbeitnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren, weil der ermächtigte Schuldner die Gegenleistung der Arbeitnehmer in Anspruch nahm. • § 55 Abs. 3 InsO ist im Schutzschirmverfahren entsprechend anwendbar; die Herabstufung von Masseverbindlichkeiten zur Insolvenzforderung setzt jedoch voraus, dass die betreffenden Ansprüche noch nicht erfüllt sind. Hier waren die Arbeitnehmeranteile bereits erfüllt, sodass eine Umqualifizierung nicht eintritt. • Die Erfüllung von Masseverbindlichkeiten durch den zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigten Schuldner ist nicht anfechtbar; eine Vorsatzanfechtung wurde vom Kläger nicht substantiiert geltend gemacht und scheidet zudem aus, weil eine Masseverbindlichkeit erfüllt wurde. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger kann als Sachwalter zwar die Anfechtungsansprüche nach Aufhebung des Verfahrens weiterverfolgen, doch greifen die angegriffenen Zahlungen nicht als anfechtbare Deckungstatbestände durch, weil die gezahlten Arbeitnehmeranteile als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO zu qualifizieren waren und bereits erfüllt wurden. Die Erfüllung solcher Masseverbindlichkeiten ist nicht anfechtbar und eine Umqualifizierung nach § 55 Abs. 3 InsO kommt nicht zur Anwendung, da die Voraussetzungen hierfür (Nicht-Erfüllung der Forderung) nicht vorlagen. Deshalb hat der Kläger keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.