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Entscheidung

3 StR 1/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:160616B3STR1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:160616B3STR1.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 1/16 vom 16. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz hier: sofortige Beschwerde des Nebenbeteiligten - 2 - Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenbetei- ligten gegen die im Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 12. August 2015 enthaltene Kostenentscheidung ist das Oberlan- desgericht Jena berufen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we- gen mehrerer Straftaten und einer Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwirt- schaftsgesetz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie einer Geldbuße von 5.000 € verurteilt und den Verfall von Wertersatz in das Vermögen der von ihm geführten GmbH angeordnet. Von einer Überbür- dung der notwendigen Auslagen des nebenbeteiligten Insolvenzverwalters der GmbH auf den Angeklagten hat es abgesehen. Gegen die Anordnung des Verfalls und die Entscheidung zu den die Ne- benbeteiligung betreffenden notwendigen Auslagen hat der Nebenbeteiligte Rechtsmittel eingelegt. Nachdem dieser die Revision gegen die Verfallsanord- nung zwischenzeitlich zurückgenommen hat, fehlt dem Senat als Revisionsge- richt die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von dem Nebenbeteilig- ten weiter betriebene sofortige Beschwerde, mit der er sich gegen die unter- 1 2 - 3 - bliebene Auferlegung seiner Auslagen auf den Angeklagten wendet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253). Die Sache ist deshalb an das zuständige Oberlandesgericht Jena abzugeben. Becker Mayer Gericke Spaniol RiBGH Dr. Tiemann befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker