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Entscheidung

VI ZA 6/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:150616BVIZA6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:150616BVIZA6.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 6/16 vom 15. Juni 2016 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler am 15. Juni 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie für den Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landge- richts Berlin vom 23. April 2015 - 20 O 290/14 - in Verbindung mit dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 22. Dezember 2015 - 20 U 114/15 - einzustellen, wird zu- rückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulas- sungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Kammergerichts und für den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Der Kläger ist bereits mit Schreiben vom 12. Mai 2016 darauf hinge- wiesen worden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahren der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn 1 2 - 3 - der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungs- schutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, NJW-RR 2004, 936; vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 5; vom 20. März 2012 - V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rn. 5; vom 8. Juli 2014 - X ZR 61/13, GRUR 2014, 1028). Ein solcher An- trag ist nicht gestellt worden. Es entlastet den Beklagten auch nicht, dass er nach seiner Auffassung - wie im Schreiben vom 8. Juni 2016 ohne nähere Dar- legungen behauptet - hierzu keine Notwendigkeit gesehen haben will, weil er davon ausgegangen sei, dass die Entscheidung zu seinen Gunsten ergehen werde. Die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels fällt regel- mäßig in den Risikobereich der Parteien (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1991 - I ZR 189/91, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteres- sen 2; Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZR 263/04, NJW-RR 2005, 147 Rn. 4). Dies gilt umso mehr, als das erstinstanzliche Urteil zum Nachteil des Beklagten ausgefallen ist. Es war deshalb damit zu rechnen, dass sich das Berufungsge- richt der Beurteilung des Landgerichts anschließen wird. Der Beklagte hatte somit hinreichend Grund, vorsorglich einen Schutzantrag zu stellen. 2. Schließlich kommt die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch des- halb nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) ist derzeit nicht zu erkennen und wird in der Antragsschrift auch nicht geltend gemacht. Die dort gerügte Verletzung des materiellen Rechts al- lein reicht noch nicht aus, um die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes 3 - 4 - zu erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, NJW-RR 2004, 936 Rn. 7 mwN). Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2015 - 20 O 290/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2015 - 20 U 114/15 -