Beschluss
1 StR 72/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Strafzumessung darf die Gefährlichkeit eines Rauschgifts nicht pauschal so gewichtet werden, dass das von der Rechtsprechung angenommene Stufenverhältnis zwischen harten und anderen Drogen außer Acht bleibt.
• Unterbleibt die Erörterung, ob bei einem Beteiligten die Voraussetzungen eines minder schweren Falls (§ 30 Abs. 2 BtMG) vorliegen, obwohl dies nahe liegt, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft.
• Die Einziehungsanordnung muss im Urteilstenor Art und Menge des einzuziehenden Betäubungsmittels konkret bezeichnen.
• Fehler in Strafzumessung und Einziehungsanordnung wirken revisionsrechtlich auf Mitangeklagte erstreckungsfähig und führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen fehlerhafter Strafzumessung und unbestimmter Einziehung (Methamphetamin) • Bei der Strafzumessung darf die Gefährlichkeit eines Rauschgifts nicht pauschal so gewichtet werden, dass das von der Rechtsprechung angenommene Stufenverhältnis zwischen harten und anderen Drogen außer Acht bleibt. • Unterbleibt die Erörterung, ob bei einem Beteiligten die Voraussetzungen eines minder schweren Falls (§ 30 Abs. 2 BtMG) vorliegen, obwohl dies nahe liegt, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft. • Die Einziehungsanordnung muss im Urteilstenor Art und Menge des einzuziehenden Betäubungsmittels konkret bezeichnen. • Fehler in Strafzumessung und Einziehungsanordnung wirken revisionsrechtlich auf Mitangeklagte erstreckungsfähig und führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. Am 3.9.2014 transportierten die Angeklagten in einem Pkw aus Tschechien nach Deutschland 418,34 g Methamphetamin (Wirkstoff 254,2 g). H. fuhr das Fahrzeug; T. saß vorne und hatte Drogen in ihrem Koffer und in Schuhen versteckt; N. und der Mitangeklagte M. saßen hinten. N. hatte das Fahrzeug zum Abfahrtsort nach Prag gebracht. Ziel war der Weitertransport nach Schweden und Verkauf, die Übergabe sollte M. vornehmen. Das Landgericht verurteilte T. und H. wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreiben in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von jeweils 7 Jahren 3 Monaten, N. wegen Beihilfe zu 4 Jahren 9 Monaten und M. zu Jugendstrafe; zudem ordnete es Einziehung des sichergestellten Rauschgifts und Mobiltelefone sowie die Unterbringung H. in einer Entziehungsanstalt mit Vorwegvollzug einer Maßregel an. Die Revisionen rügten materielle und verfahrensrechtliche Fehler; das Revisionsgericht gab ihnen in Teilen statt. • Zulässigkeit: Die Revision des H. ist trotz Rücknahmeanträge als zulässig zu behandeln, weil der zeitliche Eingang der Schreiben nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte. • Strafzumessung: Die Strafzumessung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters; das Revisionsgericht greift nur bei in sich fehlerhaften Zumessungserwägungen ein (§ 337 StPO). • Fehlerhafte Gewichtung: Das Landgericht hat Methamphetamin als derart gefährlich gewertet, dass der Senat befürchtet, das von der Rechtsprechung entwickelte Stufenverhältnis zu harten Drogen (z. B. Heroin, Kokain) sei missachtet worden; eine solche Annahme war nicht näher zu belegen. • Minder schwerer Fall: Das Landgericht hat nicht geprüft, ob bei N. ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt; wegen fehlender Vorstrafen, sozialer Umstände, der Mangelsituation und seines untergeordneten Tatbeitrags lag diese Möglichkeit nahe und hätte erörtert werden müssen. • Einziehung: Die Anordnung der Einziehung im Urteilstenor ist zu unbestimmt, weil die Art und Menge des einzuziehenden Betäubungsmittels nicht konkret bezeichnet sind; dies verletzt die Anforderungen an Klarheit und Vollstreckbarkeit. • Erstreckung: Nach § 357 StPO waren die festgestellten Rechtsfehler auch auf den Mitangeklagten M. auszudehnen, obwohl dieser seine Revision zurückgenommen hatte. • Maßregelvollzug: Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Maßregel (§ 67 Abs.2 S.4 StGB) ist im Umfang des aufgehobenen Strafausspruchs aufzuheben; die Unterbringung nach § 64 StGB bleibt unberührt. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Weiden in den in der Beschlussformel genannten Punkten aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Insbesondere wurden der Strafausspruch und die Einziehungsanordnung sowie der Vorwegvollzug der Maßregel im angefochtenen Umfang aufgehoben, weil die Strafzumessung rechtsfehlerhaft war (unzureichende Gewichtung der Gefährlichkeit von Methamphetamin und unterbliebene Prüfung eines minder schweren Falls bei N.) und die Einziehung nicht konkret genug bezeichnet war. Die weitergehenden Rügen wurden verworfen; die Feststellungen des Landgerichts bleiben im Übrigen bestehen. Die Angeklagten haben damit in den genannten Punkten Teilerfolg; das Verfahren ist zur Neuentscheidung zurückzuverweisen, wobei Art und Menge des einzuziehenden Betäubungsmittels sowie eine erneute, rechtlich tragfähige Strafzumessung zu beachten sind.