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Entscheidung

XI ZB 3/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140616BXIZB3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140616BXIZB3.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 3/16 vom 14. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2016 (23 Kap 1/14) in der Fassung des Beschlusses vom 23. März 2016 ist beim Bun- desgerichtshof (Az. XI ZB 3/16) durch den Musterkläger Rechts- beschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 13. Januar 2016 den verfahrensgegen- ständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 19. Januar 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 12. Februar 2016 eingegangen. 1 - 3 - II. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Muster- entscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzli- chen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechts- beschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9, vom 6. Oktober 2015 - XI ZB 17/15, juris Rn. 2 und vom 1. Dezember 2015 - XI ZB 13/14, juris Rn. 3). Diese Vor- aussetzungen liegen hier vor. 2 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie hat durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu erfol- gen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte und die Anmelder auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.04.2014 - 2-21 OH 2/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.01.2016 - 23 Kap 1/14 - 3