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Beschluss

VI ZR 331/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verzicht auf die Vernehmung erheblichen Beweisangebots verletzt Art. 103 Abs. 1 GG; das Gericht muss erheblichen Beweisanträgen nachgehen. • Verschwiegenheitspflichten nach WpHG und KWG begründen nicht ohne Weiteres ein Vernehmungsverbot nach § 376 Abs. 1 ZPO; betroffene Geheimhaltungsinteressen sind konkret zu prüfen. • Zeugen, die im Rahmen einer behördlichen Prüfung tätig wurden, sind nicht automatisch als Träger einer Amtsverschwiegenheit im Sinne von § 376 Abs. 1 ZPO zu behandeln; anonymisierte Aussagen können zulässig sein.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Gehörsverletzung bei unterbliebener Zeugenvernehmung • Ein Verzicht auf die Vernehmung erheblichen Beweisangebots verletzt Art. 103 Abs. 1 GG; das Gericht muss erheblichen Beweisanträgen nachgehen. • Verschwiegenheitspflichten nach WpHG und KWG begründen nicht ohne Weiteres ein Vernehmungsverbot nach § 376 Abs. 1 ZPO; betroffene Geheimhaltungsinteressen sind konkret zu prüfen. • Zeugen, die im Rahmen einer behördlichen Prüfung tätig wurden, sind nicht automatisch als Träger einer Amtsverschwiegenheit im Sinne von § 376 Abs. 1 ZPO zu behandeln; anonymisierte Aussagen können zulässig sein. Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen angeblicher Falschberatung beim Erwerb von Wertpapieren gegen ehemalige Vorstände der A. AG. Er hatte zwischen April 2007 und September 2009 Wertpapiere für rund 70.000 € erworben, darunter Inhabergenussscheine der P. & Z. AG. Der Kläger behauptet flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und beruft sich auf eine Stichprobe der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K., nach der bei 1.111 geprüften Depots ausschließlich Genussscheine hoher Risikoklassen gefunden wurden. Das Berufungsgericht gab der Klage nur teilweise statt; die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers richtet sich dagegen, insbesondere gegen die Zurückweisung von Ersatzansprüchen und die Ablehnung der Vernehmung zweier benannter Zeugen. Die Bundesanstalt hatte auf Anfrage mitgeteilt, die benannten Zeugen hätten bei ihrer Prüfung für die Behörde mitgewirkt und stünden unter Verschwiegenheitspflicht nach WpHG/KWG. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Vernehmung nicht veranlasst; der BGH rügt die dadurch verursachte Gehörsverletzung. • Rechtliche Ausgangslage: Bei begründeten Beweisangeboten sind Gerichte nach Art. 103 Abs. 1 GG und prozessualen Grundsätzen verpflichtet, den Beweisanträgen nachzugehen; eine Nichtberücksichtigung erheblicher Beweise verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör. • Beweisbedeutung der Stichprobe: Die vom Kläger vorgelegte Stichprobe war für das Berufungsgericht selbst erheblich, weil ein entsprechendes Ergebnis auf flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung schließen würde. • Fehlerhaftes Vorgehen des Berufungsgerichts: Das Berufungsgericht hat die benannten Zeugen nicht vernommen und ihre Aussagemöglichkeiten aus Sicht des Klägers nicht ausgeschöpft, wodurch es den Kläger in entscheidungserheblicher Weise am rechtlichen Gehör hinderte. • Rechtliche Bewertung der Verschwiegenheitspflichten: Die bloße Mitteilung der Bundesanstalt, die Zeugen stünden unter Verschwiegenheitspflicht nach § 8 WpHG und § 9 KWG, begründet kein Vernehmungsverbot nach § 376 Abs. 1 ZPO, weil diese Vorschriften andersartige Schutzgüter betreffen und keine beamtenrechtliche Amtsverschwiegenheit darstellen. • Abgrenzung § 376 ZPO: § 376 Abs. 1 ZPO setzt eine Amtsverschwiegenheit im beamtenrechtlichen Sinn voraus; die Zeugen waren keine Beamten oder im Sinne der Vorschrift Verpflichteten, und es lag keine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vor. • Möglichkeiten der Vernehmung: Selbst wenn Geheimhaltungsinteressen Dritter betroffen sein könnten, hätten die Zeugen anonymisiert oder auf den Umfang der zulässigen Fragen beschränkt vernommen werden können; ein generelles Unterbleiben der Vernehmung war nicht gerechtfertigt. • Ergebnisfolgen: Wegen der gehörswidrigen Unterlassung der Zeugenvernehmung hob der BGH den angefochtenen Teil des Berufungsurteils auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte teilweise Erfolg: Der BGH hat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die unterbliebene Vernehmung erheblicher Zeugen, deren Aussagen für die Substanz des Klagevortrags (flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung) von Bedeutung waren. Soweit die Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung hatte (Wiederanlageschaden), blieb sie ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat nun die unterbliebene Beweisaufnahme nachzuholen und erneut zu prüfen, ob aus der Stichprobe der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. der Schluss auf sittenwidriges Handeln der Beklagten gezogen werden kann; dabei sind auch die konkreten Grenzen der Verschwiegenheitspflichten zu beachten. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wurden vom BGH getroffen.