OffeneUrteileSuche
Beschluss

V ZB 37/15

BGH, Entscheidung vom

10mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Abwicklung eines Kaufpreises über ein Notaranderkonto erstreckt sich das durch Pfändung des Kaufpreisanspruchs begründete Pfandrecht auf den Auskehrungsanspruch gegen den Notar. • Eine isolierte Pfändung des Kaufpreisanspruchs macht den Notar zum Auskehrungspflichtigen gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger, sofern ihm die Zustellung an den Käufer als Drittschuldner nachgewiesen ist oder der Drittschuldner die Zustellung bestätigt. • Der Notar ist verpflichtet, vor Auskehrung zu prüfen, ob und wann die Pfändung der Kaufpreisforderung dem Käufer als Drittschuldner zugestellt wurde; andernfalls kann er ohne Haftungsrisiko in Unkenntnis einer wirksamen Pfändung auszahlen. • Eine nachträgliche Änderung einseitig unwiderruflicher Verwahrungsanweisungen bedarf der übereinstimmenden Erklärung aller Vertragsparteien und kann nicht einseitig durch E-Mail des Käufers wirksam herbeigeführt werden.
Entscheidungsgründe
Pfändung des Kaufpreisanspruchs erstreckt sich auf Auskehrungsanspruch gegen Notar • Bei Abwicklung eines Kaufpreises über ein Notaranderkonto erstreckt sich das durch Pfändung des Kaufpreisanspruchs begründete Pfandrecht auf den Auskehrungsanspruch gegen den Notar. • Eine isolierte Pfändung des Kaufpreisanspruchs macht den Notar zum Auskehrungspflichtigen gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger, sofern ihm die Zustellung an den Käufer als Drittschuldner nachgewiesen ist oder der Drittschuldner die Zustellung bestätigt. • Der Notar ist verpflichtet, vor Auskehrung zu prüfen, ob und wann die Pfändung der Kaufpreisforderung dem Käufer als Drittschuldner zugestellt wurde; andernfalls kann er ohne Haftungsrisiko in Unkenntnis einer wirksamen Pfändung auszahlen. • Eine nachträgliche Änderung einseitig unwiderruflicher Verwahrungsanweisungen bedarf der übereinstimmenden Erklärung aller Vertragsparteien und kann nicht einseitig durch E-Mail des Käufers wirksam herbeigeführt werden. Der Verkäufer verkaufte im Juli 2013 ein Grundstück; der Kaufpreis wurde auf ein Notaranderkonto eingezahlt. Der Kaufvertrag bestimmte, dass der Notar vorrangig Gläubiger zur Lastenfreistellung zu bedienen und danach den Restkaufpreis an den Verkäufer auszuzahlen habe; der Verkäufer traf einseitig unwiderrufliche Verwahrungsanweisungen. Mehrere Gläubiger des Verkäufers pfändeten die Kaufpreisforderung; die Beteiligte zu 1 veranlasste Vorpfändungen und schließlich Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse. Nach Auszahlung der Lösebeträge verblieb ein Restguthaben von 19.991,16 €; der Notar kündigte an, hiervon 17.616,16 € an den Rechtsanwalt eines anderen Pfändungsgläubigers zu überweisen. Die Beteiligte zu 1 forderte stattdessen Zahlung ihres gepfändeten Betrags von 2.373,78 € und legte Beschwerde gegen die Notarankündigung ein. Landgericht und Notar wiesen dies ab; die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 war erfolgreich. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war gemäß BNotO und FamFG zulässig und ohne Beschränkung zuerkannt. • Beschwerdebefugnis: Die Pfändungspfandgläubigerin ist zur Beschwerde befugt, da sie in die Rechte des Verkäufers am Notarguthaben eingetreten ist. • Weisungen an Notar: Die behauptete nachträgliche Weisung zur Änderung der Verwahrungsanweisungen war nicht bewiesen; eine wirksame Änderung setzt die übereinstimmende Erklärung aller Vertragsparteien voraus. • Rechtsfrage der Reichweite der Pfändung: Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts folgt aus Rechtsprechung und BGB (insbes. § 401 BGB), dass die Beschlagnahme des Hauptanspruchs sich regelmäßig auf Nebenrechte erstreckt; der Auskehrungsanspruch gegen den Notar ist solch ein eng mit der Kaufpreisforderung verbundenes Nebenrecht. • Auswirkung isolierter Pfändung: Eine isolierte Pfändung des Kaufpreisanspruchs erstreckt das Pfandrecht kraft Gesetzes auf den Auskehrungsanspruch; der Notar wird zur Auskehr an den Pfändungspfandgläubiger verpflichtet, sobald ihm die Zustellung an den Käufer nachgewiesen ist oder der Drittschuldner dies bestätigt. • Prüfpflicht des Notars und Haftungsrisiko: Der Notar muss vor Auskehrung klären, ob die Pfändung dem Käufer als Drittschuldner wirksam zugestellt wurde; ist er ohne Kenntnis einer Pfändung, trifft ihn keine Haftung für Auszahlungen, die er in Unkenntnis leistet. • Verfahrensfolgen: Mangels rechtlicher Grundlage für die ablehnende Entscheidung des Landgerichts wurden dessen Beschluss und der Notarvorbescheid aufgehoben; der Notar ist angewiesen, die Auskehrung unter Beachtung der Senatsrechtsprechung neu zu prüfen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Landgerichts und den Vorbescheid des Notars aufgehoben. Er stellte klar, dass die Pfändung des Kaufpreisanspruchs sich auch auf den daraus folgenden Auskehrungsanspruch gegen den Notar erstreckt; damit kann die Beteiligte zu 1 ein Pfändungspfandrecht am Notarguthaben geltend machen, sofern dem Notar die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Käufer nachgewiesen wird oder der Drittschuldner dies bestätigt. Der Notar wurde angewiesen, unter Beachtung dieser Rechtsansicht erneut über die Auskehrung des verbleibenden Guthabens zu entscheiden und dabei alle anderen Pfändungen zu berücksichtigen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; der Gegenstandswert beträgt 2.373,78 €.