Entscheidung
2 StR 90/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:090616B2STR90
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:090616B2STR90.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 90/16 vom 9. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 23. Oktober 2015 aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Geldstrafen aus dem Straf- befehl des Amtsgerichts Aachen vom 30. November 2012 un- terblieben ist, mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche ge- richtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein- heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang einen geringfü- gigen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Strafausspruch begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Be- denken, als die Bildung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe unter Einbezie- hung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen am 30. November 2012 ver- hängten Einzelgeldstrafen unterblieben ist. Das Landgericht hat nach §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB unter anderem deshalb davon abgesehen, eine Gesamtstrafe mit den Geldstra- fen aus der Vorverurteilung zu bilden, weil dies für den Angeklagten hier zu einem längeren Freiheitsentzug und damit zu einem höheren Strafübel führen würde. Mit dieser Begründung durfte das Landgericht im Rahmen der Gesamt- strafenbildung nicht von der Einbeziehung der in dem Strafbefehl verhängten Geldstrafen absehen. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen arbeits- und vermögenslos. Zuletzt leistete er „Sozialstunden ab, um die Vollstreckung von Ersatzfreiheits- strafen aufgrund gegen ihn verhängter … Geldstrafen abzuwenden“. Zwei Geldstrafen von 40 bzw. 140 Tagessätzen sind entsprechend vollständig voll- streckt; die Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 € aus der Verurtei- lung vom 30. November 2012 sowie eine weitere Geldstrafe sind hingegen erst teilweise vollstreckt. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Angeklagte nicht über die fi- nanziellen Mittel verfügt, um die Gesamtgeldstrafe aus der Verurteilung vom 30. November 2012 zu zahlen. Da auch nicht ersichtlich ist, dass es ihm mög- lich ist, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB weiterhin, insbesondere im Rahmen der Haft, durch freie Arbeit abzuwenden, muss davon ausgegangen werden, dass er die noch verbleibende Ersatzfreiheitsstrafe ver- 2 3 4 5 6 - 4 - büßen muss und daher - entgegen der Auffassung der Strafkammer - durch das Unterbleiben der Gesamtstrafenbildung benachteiligt sein kann. Der Senat macht von der im Revisionsverfahren - auch im Falle einer un- terlassenen Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 1 StR 196/10) - eröffneten Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Ge- brauch, die Entscheidung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Sie musste nicht dem Nachverfahren vorbehal- ten bleiben, weil sicher fest steht, dass die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten nur einen geringfügigen Teilerfolg hat. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 7