Beschluss
2 StR 70/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Revision teilweise erfolgreich: Schuldsprüche in mehreren Fällen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
• Feststellungen zur Tatzeit unzureichend; Verfolgungsverjährung und Unterbrechungshandlungen sind nicht eindeutig geklärt.
• Bei Strafzumessung hat das Landgericht den vertypten Milderungsgrund des § 46a StGB unberücksichtigt gelassen; dies kann zu einer niedrigeren Strafe führen.
• Für einen Teil der Fälle bleibt jedoch das angefochtene Ergebnis aus formellen Gründen bestehen.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung von Schuldsprüchen und Zurückverweisung wegen unvollständiger Feststellungen und Rechtsfehlern bei der Strafzumessung • Revision teilweise erfolgreich: Schuldsprüche in mehreren Fällen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. • Feststellungen zur Tatzeit unzureichend; Verfolgungsverjährung und Unterbrechungshandlungen sind nicht eindeutig geklärt. • Bei Strafzumessung hat das Landgericht den vertypten Milderungsgrund des § 46a StGB unberücksichtigt gelassen; dies kann zu einer niedrigeren Strafe führen. • Für einen Teil der Fälle bleibt jedoch das angefochtene Ergebnis aus formellen Gründen bestehen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Aachen wegen Nötigung in 29 Fällen, teils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte legte Revision mit der Rüge materieller Rechtsfehler ein. Der Generalbundesanwalt verwies insbesondere auf mögliche Verfolgungsverjährung für mehrere Taten (Fälle 1–16, 23) und auf Unklarheiten, ob Unterbrechungshandlungen wirksam waren. Weiterhin beanstandete er Lücken in den Feststellungen zu Tatzeiten einzelner Fälle (insbesondere Fallserie 18–23). Schließlich monierte er, dass die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl den vertypten Milderungsgrund des § 46a StGB nicht berücksichtigt habe. Der BGH prüfte diese Rügen und entschied über Aufhebung, Zurückverweisung und teilweise Verwerfung der Revision. • Das Landgericht hat in den beanstandeten Fällen teilweise unzureichende zeitliche Feststellungen getroffen, sodass nicht sicher feststeht, ob Verfolgungsverjährung eingetreten war; ergänzende Feststellungen können in neuer Verhandlung erforderlich sein. • Die Anordnung oder Übersendung von Akten zur Akteneinsicht kann eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 78c Abs. 1 StGB darstellen, soweit sie dem Beschuldigten Kenntnis vom Ermittlungsverfahren verschafft; vorliegend ist unklar, ob und in welchem Umfang dies für die relevanten Taten zutraf. • Bei mehreren Taten fehlen konkrete Zuordnungen zu den in der Anklage genannten Zeiträumen; dies führt dazu, dass Feststellungen zu einzelnen Taten aufgehoben werden müssen, weil sie nicht ausreichend bestimmt sind. • Die Strafkammer hat zwar das Regelbeispiel des § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht und den gemilderten Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB angewendet, jedoch den vertypten Strafmilderungsgrund des § 46a StGB nicht geprüft; nach ständiger Rechtsprechung kann dessen Berücksichtigung die Annahme eines besonders schweren Falls entfallen lassen und damit die Strafrahmenwahl beeinflussen. • Für die Fälle 17–28 hat die Rechtsfehlerhaftigkeit keinen Einfluss auf das Ergebnis, weil der angewandte gemilderte Strafrahmen mit dem bei Anwendung von § 182 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB übereinstimmt. • Wegen der Aufhebungen einzelner Schuldsprüche entfällt die Grundlage für den bisherigen Gesamtstrafenausspruch; deswegen ist die Sache insgesamt zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten und Nebenklägerauslagen, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg: Die Urteilsfeststellungen sind in den Fällen 1–16 und 23 sowie hinsichtlich der Einzelstrafe in Fall 29 und des Gesamtstrafenausspruchs aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Die weitergehende Revision wird verworfen. Entscheidungsrelevant waren unklare Tatzeitfeststellungen mit der Möglichkeit von Verfolgungsverjährung und die unterlassene Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 46a StGB bei der Strafrahmenwahl, weshalb eine niedrigere Strafe denkbar ist; ergänzende Feststellungen und eine neue Würdigung sind nun geboten.