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Beschluss

AnwZ (Brfg) 16/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Nichtigerklärung eines Kammerversammlungsbeschlusses ist zu versagen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargelegt werden. • Keine Informationspflicht gegenüber ehemaligen, freiwillig teilnehmenden Sterbegeldkassenmitgliedern besteht, soweit diese keine Mitgliedschafts- und Stimmrechte in der Kammerversammlung haben und der Kläger hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt ist. • Eine Übergangsregelung bei Änderung von Sterbegeldrichtlinien ist nur nach Abwägung unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderlich; das Recht der Kammer zur Neuregelung ist insoweit weitreichend.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gegen Kammerversammlungsbeschluss abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Nichtigerklärung eines Kammerversammlungsbeschlusses ist zu versagen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargelegt werden. • Keine Informationspflicht gegenüber ehemaligen, freiwillig teilnehmenden Sterbegeldkassenmitgliedern besteht, soweit diese keine Mitgliedschafts- und Stimmrechte in der Kammerversammlung haben und der Kläger hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt ist. • Eine Übergangsregelung bei Änderung von Sterbegeldrichtlinien ist nur nach Abwägung unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderlich; das Recht der Kammer zur Neuregelung ist insoweit weitreichend. Der Kläger, Mitglied der Kammer, focht einen Beschluss der Kammerversammlung an, mit dem die Sterbegeldrichtlinien der Beklagten geändert wurden. Die bisherigen Richtlinien sahen eine Umlage von 26 € pro Sterbefall und eingeschränkte Teilnahme ehemaliger Mitglieder vor; der Beschluss vom 6. Mai 2015 reduzierte das Sterbegeld auf 15.000 € und regelte die Finanzierung anteilig durch zum Todeszeitpunkt teilnehmende Personen. Der Kläger nahm an der Kammerversammlung teil, klagte aber, weil ehemalige freiwillig Teilnehmende nicht vorab über die geplante Änderung informiert worden seien und weil keine Übergangsfrist von mindestens fünf Jahren vorgesehen sei. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage ab; der Kläger beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung beim Bundesgerichtshof. Der BGH prüfte die Zulässigkeits- und Begründungsvoraussetzungen für die Zulassung der Berufung. • Antrag nach §112e Satz 2 BRAO, §124a Abs.4 VwGO statthaft, Zulassungsgründe (§112e Satz 2 BRAO, §124 Abs.2 Nr.1 und 3 VwGO) liegen jedoch nicht vor. • Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel erfordert die Substantiierung eines tragenden Rechtsatzes oder bedeutender Tatsachenfeststellungen; grundsatzrechtliche Bedeutung setzt klärungsbedürftige Fragen voraus, die viele Fälle betreffen. • Die Nichtinformation ehemaliger, freiwillig teilnehmender Sterbegeldkassenmitglieder verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§112f Abs.2 Satz2 BRAO), da allein aktive Kammermitglieder Teilnahte und Stimmrechte in der Kammerversammlung haben (§89 Abs.2 Nr.3 BRAO) und keine Pflicht zur Information von Nichtkammermitgliedern bestand. • Eine Übergangsregelung ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgebot nur durch Abwägung zwischen Zweck der Neuregelung und Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen erforderlich; der Normgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum. • Konkrete Umstände sprechen gegen die Notwendigkeit einer Übergangsfrist: frühere Richtlinien enthielten keinen Rechtsanspruch auf Sterbegeld, die Höhe war bisher von der Mitgliederzahl abhängig, das Sterbegeld dient primär zur Deckung unmittelbarer Beerdigungskosten und die bisher geleisteten Umlagen waren gering, sodass die Festlegung von 15.000 € auch ohne Übergangsfrist nicht zu beanstanden ist. • Mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils ist die Berufungszulassung zu versagen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klage des Klägers gegen den Beschluss der Kammerversammlung bleibt damit ohne Erfolg, weil er durch die unterlassene Information ehemaliger freiwilliger Teilnehmer nicht in eigenen Rechten verletzt wurde und keine Pflicht zur Vorabinformation bestand. Auch besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf die vom Kläger geforderte Übergangsregelung; die Kammer hatte ausreichend Spielraum, die Richtlinien ohne Übergangsfrist zu ändern. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt.