Beschluss
4 StR 112/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Strafbarkeit nach §244 Abs.1 Nr.3 StGB ist erforderlich, dass der eingedrungene Raum dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnen ist.
• Bei Kelleröffnungen erfüllt der Tatbestand nur dann Wohnungseinbruchsdiebstahl, wenn eine unmittelbare Verbindung zum Wohnbereich oder typischer Wohngebrauch vorliegt.
• Fehlende Feststellungen zur Art des Hauses (Ein- oder Mehrfamilienhaus) und zu den räumlichen Verhältnissen führen zur Aufhebung der Verurteilung.
Entscheidungsgründe
Erfordernis der Wohnbezogenheit beim Wohnungseinbruchsdiebstahl (§244 Abs.1 Nr.3 StGB) • Zur Strafbarkeit nach §244 Abs.1 Nr.3 StGB ist erforderlich, dass der eingedrungene Raum dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnen ist. • Bei Kelleröffnungen erfüllt der Tatbestand nur dann Wohnungseinbruchsdiebstahl, wenn eine unmittelbare Verbindung zum Wohnbereich oder typischer Wohngebrauch vorliegt. • Fehlende Feststellungen zur Art des Hauses (Ein- oder Mehrfamilienhaus) und zu den räumlichen Verhältnissen führen zur Aufhebung der Verurteilung. Der Angeklagte und zwei Mittäter beschlossen, in das Haus des 83-jährigen Zeugen K. einzubrechen. Der Angeklagte wartete im Fahrzeug und hielt Wache; die beiden anderen brachen gewaltsam die Kellertür auf. Sie durchsuchten Räume im Obergeschoss und stahlen Schmuck und Uhren im Wert von rund 3.000 Euro. Die gehbehinderte Zeugin im Erdgeschoss bemerkte Geräusche, öffnete die Tür und sah die Täter mit der Beute fliehen. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung früherer Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten. Der Angeklagte legte Revision ein mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. • §244 Abs.1 Nr.3 StGB setzt voraus, dass der Täter in eine Wohnung einbricht, einsteigt oder eindringt; hierfür kommt es auf die Zuordnung des betretenen Raums zum Wohnen an. • Bei Kellereinbrüchen ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn die Kellerräume durch eine unmittelbare Verbindung oder durch typischen Wohngebrauch dem Wohnbereich zuzuordnen sind; regelmäßig zutreffend für Keller eines Einfamilienhauses, nicht für von Wohnbereichen getrennter Kellerräume in Mehrfamilienhäusern. • Die Entscheidungsgründe des Landgerichts lassen offen, ob es sich um ein Ein- oder Mehrfamilienhaus handelt, und enthalten keine ausreichenden Feststellungen zu den räumlichen Gegebenheiten des Tatobjekts. • Mangels klarer Feststellungen kann nicht festgestellt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des §244 Abs.1 Nr.3 StGB vorliegen; dies führt zur Sachaufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung. • Die Revision ist daher begründet, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nicht hinreichend festgestellt wurden und die rechtliche Bewertung folglich nicht tragfähig ist. Die Revision des Angeklagten ist begründet; das Urteil des Landgerichts Detmold vom 13.11.2015 wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls hielt rechtlich nicht stand, weil unklar blieb, ob die aufgebrochenen Kellerräume dem Wohnbereich zuzuordnen sind und ob es sich um ein Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus handelte. Mangels ausreichender Feststellungen sind die Voraussetzungen des §244 Abs.1 Nr.3 StGB nicht nachgewiesen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; auch über die Kosten des Rechtsmittels ist neu zu entscheiden.