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Beschluss

4 StR 79/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung einer unbefristeten Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine tragfähige, hinreichend darlegte Gefährlichkeitsprognose voraus. • Für die Prognose ist eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit, der Krankheitsgeschichte und der Vorlebenstaten erforderlich; frühere Taten sind in ihrer möglichen Verbindung zur Erkrankung darzustellen. • Alle wesentlichen Umstände sind in den Urteilsgründen so darzulegen, dass das Revisionsgericht die künftige krankheitsbedingte Gefährlichkeit nachvollziehen kann.
Entscheidungsgründe
Unzureichend begründete Gefährlichkeitsprognose führt zur Aufhebung einer Unterbringungsanordnung (§ 63 StGB) • Die Anordnung einer unbefristeten Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine tragfähige, hinreichend darlegte Gefährlichkeitsprognose voraus. • Für die Prognose ist eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit, der Krankheitsgeschichte und der Vorlebenstaten erforderlich; frühere Taten sind in ihrer möglichen Verbindung zur Erkrankung darzustellen. • Alle wesentlichen Umstände sind in den Urteilsgründen so darzulegen, dass das Revisionsgericht die künftige krankheitsbedingte Gefährlichkeit nachvollziehen kann. Der Beschuldigte wurde vom Landgericht Dortmund in einem Sicherungsverfahren nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Anlasstaten waren eine gefährliche Körperverletzung gegen einen JVA-Bediensteten und mehrere gegen Bedienstete gerichtete Bedrohungen in Folge der Vorfälle im Januar 2015. Das Bundeszentralregister wies zahlreiche frühere Einträge wegen Körperverletzung, Widerstands und Bedrohung sowie eine frühere Unterbringung nach § 64 StGB wegen Alkoholmissbrauchs aus. In mehreren Gutachten wurden unterschiedliche Diagnosen gestellt: von dissozialer Persönlichkeitsstörung mit voller Schuldfähigkeit bis hin zu paranoider Psychose. Das Landgericht folgte dem im Hauptverfahren erstatteten Gutachten und sah eine paranoide Schizophrenie mit aufgehobener Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt; daraus leitete es die Unterbringung ab. • Die Anordnung nach § 63 StGB ist ein besonders gravierender Eingriff und erfordert die Wahrscheinlichkeit höheren Grades künftiger erheblicher rechtswidriger Taten infolge des fortdauernden Zustands des Täters. • Zur Prognose gehört eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit, der Krankengeschichte, der relevanten Vortaten und situativen Risikofaktoren; frühere Straftaten sind dahingehend zu prüfen, ob sie in innerem Zusammenhang mit der festgestellten Erkrankung stehen. • Das angefochtene Urteil enthält keine hinreichende Auseinandersetzung damit, ob die früheren Einträge und die Maßregelvollzüge in einem ursächlichen Zusammenhang mit der jetzt diagnostizierten Erkrankung stehen; die bloße Hervorhebung "paranoider Akzente" genügt nicht. • Bleiben frühere Taten unberücksichtigt, fehlt es an einer tragfähigen Gefährlichkeitsprognose: Allgemeine statistische Kriminalitätsbelastungen bei Schizophrenen reichen nicht aus; maßgeblich sind individuelle Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie personenspezifische Risikofaktoren. • Das Urteil unterlässt eine schlüssige Darstellung des Beginns und Verlaufs der Erkrankung sowie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit früheren gegensätzlichen Gutachten, sodass das Revisionsgericht die Entscheidung nicht nachvollziehen kann. Die Revision des Beschuldigten hat Erfolg; das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2.10.2015 wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB hält der Revision nicht stand, weil die Gefährlichkeitsprognose nicht tragfähig und die Entscheidungsgründe nicht ausreichend dargelegt sind. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Damit ist die Anordnung der Unterbringung gegenstandslos geworden, bis in der Neubewertung eine hinreichend begründete Prognose vorliegt; das Landgericht muss in der neuen Verhandlung die Krankheitsgeschichte, frühere Gutachten und den Zusammenhang zu Vortaten ausführlich prüfen und nachvollziehbar darlegen.