Leitsatz
XII ZB 23/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:010616BXIIZB23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:010616BXIIZB23.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 23/16 vom 1. Juni 2016 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 70 Abs. 3 und 4, 68 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 und 4 a) Wird in einer Unterbringungssache die zugestellte Ausfertigung der amtsgerichtli- chen Entscheidung fälschlicherweise als einstweilige Anordnung bezeichnet, steht § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. b) In einem Unterbringungsverfahren kann das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung der Betroffenen absehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorgenommen hat und in der amtsgerichtlichen Entscheidung hier- für keine ausreichenden Gründe dargelegt werden. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 23/16 - LG Kassel AG Eschwege - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den Vor- sitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der die Einwilligung der Betreuerin in eine ärztliche Zwangsmaß- nahme genehmigende Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 23. November 2015 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 18. Dezember 2015 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staats- kasse auferlegt. Beschwerdewert: 5.000 €. Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Geneh- migung ihrer zwangsweisen Heilbehandlung. Die Betroffene steht unter Betreuung. Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht zunächst die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlosse- 1 2 - 3 - nen Einrichtung für die Dauer eines Jahres genehmigt. Nachdem die Betroffene sich in der Klinik geweigert hatte, die ihr verordneten Medikamente einzuneh- men, hat die Betreuerin beantragt, die zwangsweise medikamentöse Behand- lung der Betroffenen gerichtlich zu genehmigen. Das Amtsgericht hat die Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechts- hilfe veranlasst, die am 20. November 2015 erfolgt ist, und ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Nach Eingang des Gutachtens am 23. November 2015 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag die Einwilligung der Betreuerin in die zwangsweise Verabreichung von in dem Be- schluss genau bezeichneten Medikamenten für einen Zeitraum von sechs Wo- chen genehmigt. Auf der der Betroffenen zugestellten Ausfertigung des Be- schlusses ist die Entscheidung als einstweilige Anordnung bezeichnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landge- richt ohne erneute Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffene die Feststellung, dass die Beschlüsse von Amts- und Landgericht sie in ihren Rechten verletzt haben. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Bei der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme handelt es sich nach § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG um eine Unterbringungssache. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Se- 3 4 5 6 7 - 4 - natsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 4 mwN). Entgegen dem Wortlaut der zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses hat das Amtsgericht nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden, so dass auch § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegensteht. a) Die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels richtet sich allein nach der Rechtsnatur der vom Gericht erlassenen Entscheidung. Nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG wird ein Beschluss durch die Übergabe an die Geschäftsstelle oder durch Verlesen der Beschlussformel erlassen. Mit ihrem Erlass wird eine Entscheidung existent (Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 38 Rn. 88; MünchKommFamFG/Ulrici 2. Aufl. § 38 Rn. 31). Das Gericht ist ab diesem Zeitpunkt an seine Entscheidung gebunden und kann diese nicht mehr außer- halb eines gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahrens abändern (Keidel/Meyer- Holz FamFG 18. Aufl. § 38 Rn. 88). Zudem kann eine Entscheidung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses auch Gegenstand eines Rechtsmittels sein (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Wegen dieser Wirkungen können Fehler bei der an- schließenden Erstellung der zur Bekanntgabe an die Verfahrensbeteiligten die- nenden Ausfertigung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Rechtsnatur der gerichtlichen Entscheidung nicht verändern (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 586/14 - FamRZ 2015, 1877 Rn. 5). b) Im vorliegenden Fall hat der Richter zwar für seine Entscheidung das Formblatt für die Genehmigung einer Zwangsmedikation im Wege der einstwei- ligen Anordnung verwendet. Aus der in der Akte befindlichen Urschrift des an- gefochtenen Beschlusses ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass der Richter nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden hat. Auf dem von ihm un- terzeichneten und an die Geschäftsstelle übergebenen Formularbeschluss ist der Satzteil "im Wege der einstweiligen Anordnung" handschriftlich durchgestri- 8 9 - 5 - chen worden. Außerdem hat der Richter im Beschlusstext die formularmäßige Begründung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gestrichen und durch eine handschriftliche Begründung ersetzt, die inhaltlich darauf schließen lässt, dass er eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren treffen wollte. Auch die Dauer der genehmigten ärztlichen Zwangsmaßnahme von sechs Wochen spricht eindeutig für eine Entscheidung in der Hauptsache (vgl. § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG) und gegen eine einstweilige Anordnung (vgl. insoweit § 333 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Die rechtliche Einordnung des Beschlusses als eine Entscheidung in der Hauptsache wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf die für die Anfechtung einer Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung maßgebliche Be- schwerdefrist von zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) hingewiesen wird. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist vorgedruckter Bestandteil des verwendeten Formblattes und es wurde ersichtlich versäumt, sie an den sonstigen Beschlussinhalt anzupassen. 2. Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht zur Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in die ärztliche Zwangsbehandlung haben die Be- troffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwer- deinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Se- natsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN) festzustellen ist. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Betroffe- ne in beiden Tatsacheninstanzen entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht persönlich angehört worden ist. a) Das Amtsgericht hat verfahrensfehlerhaft die Betroffene nur im Wege der Rechtshilfe angehört. 10 11 - 6 - aa) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen per- sönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Verfahrenshandlungen sollen gemäß § 319 Abs. 4 FamFG nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen. Der Senat hat bereits entschieden, dass es der Wortlaut des § 319 Abs. 4 FamFG zwar nicht völlig ausschließt, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen. Die Ausgestaltung der Norm als Sollvor- schrift bringt allerdings zum Ausdruck, dass der Richter, der über eine Unter- bringungsmaßnahme zu entscheiden hat, in der Regel den Betroffenen persön- lich anzuhören und sich selbst einen persönlichen Eindruck von dessen Le- bensumständen zu verschaffen hat. Wegen der zentralen Bedeutung der per- sönlichen Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 25 mwN), ist eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe je- doch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 258/15 - FamRZ 2016, 804 Rn. 12 f.). Macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, die nach § 319 Abs. 1 FamFG notwen- digen Verfahrenshandlungen im Wege der Rechtshilfe vornehmen zu lassen, muss es zudem in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 258/15 - FamRZ 2016, 804 Rn. 14). bb) Gemessen hieran ist die Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe verfahrensfehlerhaft erfolgt. Umstände, die eine Anhörung durch den ersuchten Richter ausnahmsweise rechtfertigen könnten, werden in der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht genannt. Allein eine geringere Reisezeit des ersuchten Richters zu der Unterbringungseinrichtung würde für ein Abse- 12 13 14 - 7 - hen von der persönlichen Anhörung durch den zur Entscheidung berufenen Richter nicht genügen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 258/15 - FamRZ 2016, 804 Rn. 15 f.). Andere Umstände, die ausnahmsweise die Durchführung der Anhörung im Wege der Rechtshilfe gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich die Zulässigkeit der Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe nicht aus § 331 Satz 2 FamFG, weil das Amtsgericht nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden hat. b) Das Beschwerdegericht durfte ebenfalls nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen. aa) Die in § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG enthaltene Verpflichtung des Ge- richts, vor der Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme den Betroffe- nen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen, besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 11 mwN). Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Unterbringungs- verfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten An- hörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den per- sönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt. Im Be- schwerdeverfahren kann allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Ver- fahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss 15 16 17 - 8 - das Beschwerdegericht den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen oder das gesamte Verfahren wiederholen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2016 - XII ZB 478/15 - FamRZ 2016, 802 Rn. 10; vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 18 und vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 14). bb) Danach hätte das Beschwerdegericht die Betroffene vor seiner Ent- scheidung persönlich anhören müssen, weil das Amtsgericht verfahrensfehler- haft entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Betroffene vor der Genehmigung der ärztlichen Zwangsbehandlung nicht persönlich angehört hat und die Vo- raussetzungen für eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe nicht vorgelegen haben. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Anhörung der Betroffenen durch den ersuchten Richter das Sachverständigengutachten, auf das das Beschwer- degericht seine Entscheidung gestützt hat, noch nicht vorgelegen hat und sich die Anhörung daher nicht auf den Inhalt des Gutachtens bezogen haben kann. Da das Beschwerdegericht damit für seine Entscheidung mit dem Sachverstän- digengutachten eine Tatsachengrundlage herangezogen hat, die nach der amtsgerichtlichen Anhörung datiert, war eine erneute Anhörung der Betroffenen auch aus diesem Grund geboten (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959 Rn. 13). c) Die Betroffene ist durch diese Verfahrensmängel in ihrem Freiheits- grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden. aa) Die Feststellung, dass ein Betroffener durch angefochtene Entschei- dungen in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verlet- zung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung 18 19 20 - 9 - hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 27 mwN). bb) Indem die Gerichte die zwangsweise Behandlung der Betroffenen genehmigt bzw. diese Genehmigung im Beschwerdeverfahren gebilligt haben, ohne die Betroffene zur Notwendigkeit der Maßnahme persönlich anzuhören (§ 319 Abs. 1 FamFG) und in den instanzgerichtlichen Entscheidungen auch keine Gründe dafür dargelegt worden sind, weshalb eine Anhörung der Be- troffenen nur im Wege der Rechtshilfe erfolgt ist, haben sie eine elementare Verfahrensgarantie verletzt, was die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt. cc) Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf - erledigten Maßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Anordnung oder Ge- nehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 600/14 - FamRZ 2015, 1706 Rn. 15 mwN). 21 22 - 10 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Eschwege, Entscheidung vom 23.11.2015 - 10 XVII 325/14 - LG Kassel, Entscheidung vom 18.12.2015 - 3 T 625/15 - 23