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Entscheidung

VI ZR 58/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:010616BVIZR58
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:010616BVIZR58.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 58/15 vom 1. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 19. Mai 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 10. Mai 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge- hörsrüge ist nicht begründet. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Ent- scheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be- schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Be- schlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abse- hen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu- tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat bei seiner Entschei- dung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen 1 2 - 3 - der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulas- sung der Revision entnehmen können. Im Übrigen ergibt sich weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs- recht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entschei- dung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbe- schwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbeizu- führen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZR 344/10 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64). Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.02.2011 - 24 O 538/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2015 - 22 U 68/11 - 3