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Beschluss

3 StR 54/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Verfahren ist gemäß §154 Abs.1 Nr.1, Abs.2 StPO einzustellen, wenn für die tateinheitliche Körperverletzung die Ermächtigung zur Verfolgung (§230 Abs.1 StGB) fehlt. • Bei unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mehrerer Diebstähle bilden die einzelnen Tathandlungen eine natürliche Handlungseinheit; es liegt gleichartige Tateinheit vor. • Ein geständiger Angeklagter kann nach §265 Abs.1 StPO nicht durch eine nachteilige Verteidigungshandlung besser gestellt werden; daraus folgt, dass der Schuldspruch zur Klarstellung geändert werden darf. • Die Änderung einzelner Einzelfreiheitsstrafen führt nicht zwingend zur Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen deren Beibehalt rechtfertigen. • Die Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage wegen gewerbsmäßiger Hehlerei oder Diebstahls ist verfassungs- und einfachrechtlich zulässig, sofern die erforderlichen Feststellungen möglich sind.
Entscheidungsgründe
Einstellung wegen fehlender Verfolgungsermächtigung und Konkurrenzbewertung bei mehreren Diebstählen • Das Verfahren ist gemäß §154 Abs.1 Nr.1, Abs.2 StPO einzustellen, wenn für die tateinheitliche Körperverletzung die Ermächtigung zur Verfolgung (§230 Abs.1 StGB) fehlt. • Bei unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mehrerer Diebstähle bilden die einzelnen Tathandlungen eine natürliche Handlungseinheit; es liegt gleichartige Tateinheit vor. • Ein geständiger Angeklagter kann nach §265 Abs.1 StPO nicht durch eine nachteilige Verteidigungshandlung besser gestellt werden; daraus folgt, dass der Schuldspruch zur Klarstellung geändert werden darf. • Die Änderung einzelner Einzelfreiheitsstrafen führt nicht zwingend zur Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen deren Beibehalt rechtfertigen. • Die Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage wegen gewerbsmäßiger Hehlerei oder Diebstahls ist verfassungs- und einfachrechtlich zulässig, sofern die erforderlichen Feststellungen möglich sind. Die Angeklagten K. und R. wurden vom Landgericht Düsseldorf wegen zahlreicher Diebstähle, versuchter Diebstähle sowie weiterer Delikte verurteilt. In Fall 16 der Anklageschrift wurden beide jeweils auch wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. K. wurde ferner für Diebstähle in den Fällen 31 und 32 verurteilt, bei denen zwei Motorräder entwendet wurden. Die Taten sollen Anfang September 2013 an derselben Örtlichkeit erfolgt sein; beide Angeklagte handelten gemeinsam. Die Generalbundesanwaltschaft beantragte in der Revision die Einstellung bestimmter Tatvorwürfe. Die Revisionen richten sich überwiegend gegen die rechtliche Würdigung der konkurrierenden Taten und die Strafzumessung. Das Verfahren wurde teilweise eingestellt und einzelne Schuldsprüche wurden geändert. • Einstellung nach §154 Abs.1 Nr.1, Abs.2 StPO: Für die tateinheitliche Körperverletzung (Teil von Fall 16) fehlt die Verfahrensvoraussetzung des Strafantrags des Geschädigten und die Staatsanwaltschaft hat kein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung bejaht; daher entfällt der entsprechende Schuldspruch (§230 Abs.1 StGB). • Konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle 31 und 32: Wegen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs gelten die Entwendungen der beiden Motorräder als einheitliches Tun; die einzelnen Tathandlungen sind als natürliche Handlungseinheit zu betrachten, sodass gleichartige Tateinheit vorliegt (§242 Abs.1 StGB). • Änderung des Schuldspruchs: Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die doppelte tateinheitliche Verwirklichung des §242 Abs.1 StGB nicht explizit wiederholt; eine Änderung des Schuldspruchs ist zulässig, zumal der Angeklagte geständig war und sich nicht besser hätte verteidigen können (§265 Abs.1 StPO). • Festsetzung der Einzelfreiheitsstrafe für das einheitliche Geschehen: Für das einheitliche Geschehen wird die dem Diebstahl des Suzuki zugewiesene Einzelfreiheitsstrafe zugrunde gelegt; die wegen des Yamaha verhängte Einzelstrafe entfällt und die Gesamtstrafe bleibt unverändert (§354 Abs.1 StPO analog). • Beibehalt der Gesamtfreiheitsstrafen: Trotz Wegfalls einzelner Einzelfreiheitsstrafen rechtfertigen die verbleibenden zahlreichen Einzelfreiheitsstrafen den Beibehalt der ursprünglich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für beide Angeklagte. • Wahldeutige Tatsachengrundlage bei gewerbsmäßiger Hehlerei: Die Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage ist zulässig; eine eindeutige Feststellung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei durch Postpendenz war hier nicht möglich, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass K. als Alleintäter gehandelt hatte. • Kostenentscheidungen: Wegen nur geringem Teilerfolg des Rechtsmittels hat jeder Angeklagte die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§473 Abs.1,4 StPO). Die Revisionen führten zur teilweisen Einstellung des Verfahrens: Im Fall 16 entfällt bei beiden Angeklagten der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung; die Verfahren in diesen Teilen wurden nach §154 StPO eingestellt, da die Verfolgungsvoraussetzung (§230 Abs.1 StGB) nicht gegeben war. Beim Angeklagten K. wurde der Schuldspruch insoweit geändert, dass die Entwendungen der Motorräder als gleichartige Tateinheit zu werten sind; die Einzelstrafe für den Diebstahl des Yamaha entfällt, die für den Suzuki bleibt bestehen. Die Gesamtfreiheitsstrafen der Angeklagten (K.: vier Jahre zwei Monate; R.: zwei Jahre neun Monate) bleiben trotz der Änderungen bestehen, weil die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen deren Beibehalt rechtfertigen. Die weitergehenden Revisionen wurden verworfen und die Beschwerdeführer tragen die restlichen Kosten ihres Rechtsmittels.