Entscheidung
2 StR 286/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:250516U2STR286
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:250516U2STR286.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 286/15 vom 25. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 2016, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Aachen vom 26. Februar 2015 wird als unbegründet ver- worfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh- lenen in 19 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 84 Fällen sowie wegen sexuel- len Missbrauchs Schutzbefohlener in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigespro- chen. Seine hiergegen gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg. Der Schuldspruch beruht – wie schon der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt hat – auf einer noch tragfähigen Beweiswürdigung. Er weist im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte in den Fällen 51, 62-63, 108 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen) verurteilt worden ist, weil er das Tatopfer veranlasst hat- 1 2 - 4 - te, in seinen Mund zu urinieren. Die gegen die Annahme des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB vorgebrachten Bedenken (vgl. Eschelbach/Krehl, FS-Kargl, 2015, 81, 86 ff.) geben dem Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung (BGHSt 59, 263) zu ändern. Fischer RiBGH Dr. Appl ist an der Unterschrift gehindert. Fischer Krehl Eschelbach Bartel