Beschluss
V ZB 142/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verpfändung eines GbR-Gesellschaftsanteils ist nicht in das Grundbuch eines im Eigentum der GbR stehenden Grundstücks einzutragen.
• Nur die GbR ist Rechtsträgerin des Gesellschaftsvermögens; die Gesellschafter verfügen nicht unmittelbar über die einzelnen Grundstücke der GbR.
• Die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils begründet kein Recht des Pfandgläubigers an den im Grundbuch eingetragenen Rechten der GbR und beschränkt nicht die Verfügungsbefugnis der GbR; eine Eintragung zur Vermeidung gutgläubigen Erwerbs ist daher nicht erforderlich.
• Eine etwaige mittelbare Wertminderung des Pfandrechts durch Verfügungen der übrigen Gesellschafter schützt § 1276 BGB nicht; Schadensersatzansprüche gegen Gesellschafter bleiben möglich.
• Ausnahmefälle atypischer Nebenabreden mit wirtschaftlicher Wirkung wie Gesellschafterstellung wären gesondert nachzuweisen und sind hier nicht geltend gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Keine Eintragungsbefugnis für Verpfändung eines GbR-Anteils in das Grundbuch (Wohnungseigentum) • Die Verpfändung eines GbR-Gesellschaftsanteils ist nicht in das Grundbuch eines im Eigentum der GbR stehenden Grundstücks einzutragen. • Nur die GbR ist Rechtsträgerin des Gesellschaftsvermögens; die Gesellschafter verfügen nicht unmittelbar über die einzelnen Grundstücke der GbR. • Die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils begründet kein Recht des Pfandgläubigers an den im Grundbuch eingetragenen Rechten der GbR und beschränkt nicht die Verfügungsbefugnis der GbR; eine Eintragung zur Vermeidung gutgläubigen Erwerbs ist daher nicht erforderlich. • Eine etwaige mittelbare Wertminderung des Pfandrechts durch Verfügungen der übrigen Gesellschafter schützt § 1276 BGB nicht; Schadensersatzansprüche gegen Gesellschafter bleiben möglich. • Ausnahmefälle atypischer Nebenabreden mit wirtschaftlicher Wirkung wie Gesellschafterstellung wären gesondert nachzuweisen und sind hier nicht geltend gemacht worden. Gesellschafter 1 und 2 sind Mitglieder einer rechtsfähigen GbR, die als Eigentümerin bestimmter Wohnungseigentums- und Teileigentumsrechte im Grundbuch eingetragen ist. Der Gesellschafter 2 verpfändete seinen Gesellschaftsanteil an die Beteiligte 4. Alle Beteiligten beantragten beim Grundbuchamt die Eintragung der Verpfändung in die jeweiligen Grundbücher der von der GbR gehaltenen Rechte. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Mit zugelassener Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten den Eintragungsantrag weiter. Das Beschwerdegericht lehnte die Eintragung ab mit der Begründung, dass durch die Verpfändung nur die Verfügung über den Gesellschaftsanteil, nicht aber über die im Grundbuch eingetragenen Rechte der GbR beschränkt werde. Der BGH überprüfte diese Entscheidung. • Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, aber unbegründet; die Begründung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand. • Nur die GbR ist Rechtsträgerin des Gesellschaftsvermögens; Grundstücke stehen im Alleineigentum der GbR, nicht den Gesellschaftern (Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt). • Eine Verpfändung des Gesellschaftsanteils begründet kein dingliches Recht des Pfandgläubigers an den im Grundbuch eingetragenen Rechten der GbR und schränkt die Verfügungsbefugnis der GbR nicht ein; deshalb fehlt der Eintragungsgrund zur Verhinderung eines gutgläubigen lastenfreien Erwerbs (§ 892 Abs.1 BGB). • Die Vermutungswirkung des § 899a BGB (Eintragung der Gesellschafter) rechtfertigt keine Eintragung der Pfandbelastung, weil die Verpfändung die Gesellschafterstellung nicht verändert und der Pfandgläubiger nicht in die Rechtsstellung des Gesellschafters eintritt. • Die Analogie zu Erbengemeinschaften, bei denen Pfändung/Verpfändung in das Grundbuch eintragungsfähig sein kann, greift wegen der Rechtsfähigkeit der GbR nicht; Gesellschafter besitzen keine unmittelbaren Rechte an den einzelnen Vermögensgegenständen der GbR. • § 1276 BGB begründet keine Pflicht zur Eintragung, weil die Vorschrift sich nur auf das verpfändete Recht (den Gesellschaftsanteil) bezieht und nicht unmittelbare Verfügungen über GbR-Eigentum erfasst; eine entsprechende Anwendung scheidet nach Auffassung des Gerichts aus. • Mögliche atypische Nebenabreden, die einem Pfandgläubiger quasi-Gesellschafterrechte einräumen und damit eine Eintragung rechtfertigen könnten, sind hier weder dargelegt noch festgestellt; ein Nachweis nach § 29 GBO fehlt. • Soweit mittelbare Wertbeeinträchtigungen denkbar sind, schützt § 1276 BGB den Pfandgläubiger nicht; dagegen bestehen aber ggf. Schadensersatzansprüche gegen den Verpfänder oder die übrigen Gesellschafter. • Verfahrensmangel wegen unvollständiger Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung liegt nicht vor, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend den Gründen und dem Rubrum zu entnehmen ist. Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen; die Eintragung der Verpfändung des Gesellschaftsanteils in die Grundbücher ist nicht geboten. Die Entscheidung beruht auf der rechtlichen Trennung zwischen der rechtsfähigen GbR als Eigentümerin der Grundstücke und den Gesellschaftern, die keine unmittelbaren dinglichen Rechte an den einzelnen Grundstücken besitzen. Die Verpfändung begründet kein Recht des Pfandgläubigers an den Grundbucheintragungen und schränkt die Verfügungsbefugnis der GbR nicht ein, sodass weder der Schutz vor gutgläubigem Erwerb nach § 892 BGB noch die Vermutungswirkung des § 899a BGB eine Eintragung verlangen. Atypische Vereinbarungen, die dem Pfandgläubiger gleichartige Mitwirkungs- oder Verfügungsrechte verschaffen würden, wären gesondert nachzuweisen; ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Damit bleibt der Eintragungsantrag abgewiesen und die Kostenentscheidung entfällt.