Entscheidung
2 StR 47/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:180516B2STR47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:180516B2STR47.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 47/16 vom 18. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass der Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb- stahls, Diebstahls mit Waffen und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass elf Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung 1 2 - 3 - der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten be- schwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel hat keinen Bestand. Angesichts der vom Landgericht rechtsfeh- lerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von 18 Monaten wären bei richtiger Berechnung zehneinhalb Monate der Freiheits- strafe vorweg zu vollziehen. Da sich der mögliche Vorwegvollzug durch die von dem Angeklagten seit dem 5. Juni 2015 erlittene Untersuchungshaft zwischen- zeitlich aber erledigt hat, bleibt für eine weitere Anordnung des Vorwegvollzugs kein Raum mehr, so dass die Anordnung entfallen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2013 - 2 StR 397/13, NStZ-RR 2014, 58 mwN). Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Fischer Appl Krehl Eschelbach Bartel 3