Urteil
IX ZR 208/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Dritter kann durch seine Unterschrift ausdrücklich als Gesamtschuldner zu einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG beitreten.
• Die Formerfordernisse des § 3a Abs.1 RVG gelten grundsätzlich auch für den Schuldbeitritt Dritter, insbesondere zum Schutz des Beitretenden.
• Die konkrete Gestaltung der Beitrittserklärung kann den Schutzvorschriften genügen, wenn sie deutlich macht, dass der Dritte einer vertraglich vereinbarten, von der gesetzlichen Vergütung abweichenden Schuld beitritt.
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie durch den Verzug verursacht wurden.
Entscheidungsgründe
Schuldbeitritt Dritter zu Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG wirksam • Ein Dritter kann durch seine Unterschrift ausdrücklich als Gesamtschuldner zu einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG beitreten. • Die Formerfordernisse des § 3a Abs.1 RVG gelten grundsätzlich auch für den Schuldbeitritt Dritter, insbesondere zum Schutz des Beitretenden. • Die konkrete Gestaltung der Beitrittserklärung kann den Schutzvorschriften genügen, wenn sie deutlich macht, dass der Dritte einer vertraglich vereinbarten, von der gesetzlichen Vergütung abweichenden Schuld beitritt. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie durch den Verzug verursacht wurden. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, schloss mit seinem Mandanten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung vom 30.04.2013 über pauschal 800 € statt gesetzlicher Gebühren. Die Beklagte, als Dolmetscherin für den Mandanten tätig, unterzeichnete die Vereinbarung mit der Klausel "Die Unterzeichner haften gesamtschuldnerisch." Der Kläger klagte gegen die Beklagte auf Zahlung der 800 € sowie Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab mit der Begründung, die Beitrittserklärung erfülle nicht die Anforderungen des § 3a RVG. Der Kläger legte Revision ein; der Bundesgerichtshof prüfte die Wirksamkeit des Schuldbeitritts und die Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Kosten. • Die Revision hatte Erfolg: Die Beklagte hat durch ihre Unterschrift wirksam als Gesamtschuldnerin zur Vergütungsvereinbarung des Mandanten beigetragen.\nForm- und Schutzfunktion: Die Formerfordernisse des § 3a Abs.1 RVG (Textform, deutliche Abhebung von anderen Vereinbarungen, nicht in Vollmacht enthalten) dienen dem Schutz sowohl des Mandanten als auch eines beitretenden Dritten.\nAnwendbarkeit auf Beitritt: Diese Anforderungen gelten grundsätzlich auch für Erklärungen des Schuldbeitritts, weil der Beitretende ebenso vor dem unbemerkten Eingehen einer von gesetzlichen Gebühren abweichenden Schuld gewarnt werden soll.\nPrüfung der konkreten Gestaltung: Im Streitfall war die Vereinbarung als Vergütungsvereinbarung bezeichnet, enthielt nur vergütungsbezogene Regelungen und wies klar auf die Abweichung von der gesetzlichen Regelung hin. Die Klausel zur gesamtschuldnerischen Haftung war Bestandteil der Vergütungsvereinbarung und machte dem Beitrittenden unmissverständlich klar, dass er die Mithaftung übernahm. Daher liegt kein Formmangel nach § 3a Abs.1 Satz 2 RVG vor.\nTextform nach § 126b BGB: Die Bezeichnung der Unterzeichner in der Unterschriftszeile genügte der Textform, auch wenn der angegebene Name nicht der tatsächliche Personenname war, weil die Beklagte unter diesem Namen bekannt war.\nKlauselkontrolle: Die Bestimmung über den Schuldbeitritt ist nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs.1 BGB und hält der Kontrolle der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand.\nVorgerichtliche Kosten: Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie durch den Verzug verursacht wurden; hier entstanden die Kosten vor der verzugsbegründenden Mahnung, sodass kein Erstattungsanspruch besteht. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf und entscheidet selbst: Die Beklagte schuldet dem Kläger die vereinbarte Vergütung von 800 € nebst Verzugszinsen ab 13.12.2013, weil ihr Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung wirksam ist. Die Zahlungspflicht der Beklagten als Gesamtschuldnerin besteht somit in voller Höhe. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124 € ist die Klage abzuweisen, weil diese Kosten bereits vor der den Verzug begründenden Mahnung entstanden sind und somit nicht durch den Verzug verursacht wurden. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.