Entscheidung
IX ZA 32/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZA32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZA32.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 32/15 vom 12. Mai 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 12. Mai 2016 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 10. Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2016 wird zu- rückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat legt die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antrag- stellerin als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2016 aus, durch welchen der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzu- lassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Oktober 2015, abgeändert durch den Beschluss vom 10. Dezember 2015, abgelehnt worden ist. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amts- oder Landgerichts statt (§ 567 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehört die von der Antragstellerin "angefochtene" Entscheidung des Senats nicht. 2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet. 1 2 - 3 - a) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbe- schwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru- fungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9). Deswegen ist es unerheblich, dass der Streitwert des Berufungsver- fahrens bei Einlegung und Begründung der Berufung 110.000 € betragen hat, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners erst danach eröffnet worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Beru- fungsgericht die Berufung der Klägerin im Tenor ohne die ausdrückliche Ein- schränkung zurückgewiesen hat, die Berufungszurückweisung erfolge mit der Maßgabe, dass die Tabellenfeststellungsklage derzeit unzulässig sei. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus den Urteilsgründen. Ein Urteilstenor kann unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ausgelegt werden (BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 37; vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, WRP 2016, 229 Rn. 34; vom 15. Dezember 2015 - X ZR 30/14, GRUR 2016, 257 Rn. 104). b) Mit der Aufnahme des Rechtsstreits allein gegen den Insolvenzverwal- ter und der Umstellung der Zahlungsklage auf eine Klage auf Feststellung, dass ihre von dem beklagten Insolvenzverwalter bestrittene Forderung im Insolvenz- verfahren über das Vermögen des Schuldners zur Tabelle anerkannt werde (§ 264 Nr. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 22), will die Klägerin ihre Teilnahme an dem Verteilungs- verfahren nach §§ 187 ff InsO zur Realisierung einer Quote durchsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f). Das ergibt sich aus § 182 InsO, wonach der Streitwert der Tabellenfeststellungskla- ge sich allein aus der zu erwartenden Quote bestimmt. 3 4 - 4 - Der Streitwert der Tabellenfeststellungsklage wird nicht dadurch erhöht, dass die Forderung, deren Feststellung ein Gläubiger begehrt, durch Absonde- rungsrechte und sonstige Sicherheiten gesichert ist oder der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aus der Tabellenfeststellung gegen den Schuldner vollstrecken kann (§ 201 Abs. 2 InsO). Dies ergibt sich aus dem Zweck der Regelung. Dieser zielt darauf ab, bei der Bewertung der Forderun- gen der Insolvenzgläubiger, die auf Feststellung der Teilnahme am Insolvenz- verfahren klagen, einen möglichst einheitlichen Maßstab sicherzustellen. Es soll im wohlverstandenen Interesse aller Insolvenzgläubiger eine Aufzehrung der Masse durch Prozesskosten verhindert und den Gläubigern bei geringer Insol- venzquote eine zuverlässige Beurteilung des Prozesskostenrisikos ermöglicht werden (BGH, Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f; Beschluss vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92, ZIP 1993, 50, 51). Dies gilt selbst dann, wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich began- genen unerlaubten Handlung geltend macht und er sie nach Insolvenzaufhe- bung und nach Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO als ausgenom- mene Forderung gegen den Schuldner durchsetzen könnte (vgl. OLG Celle, ZIP 2005, 1571, 1572). Vorliegend kommt hinzu, dass der Schuldner der an- gemeldeten Forderung widersprochen hat (§ 184 InsO). Um gegen ihn nach 5 - 5 - Aufhebung des Insolvenzverfahrens vollstrecken zu können, müsste die Kläge- rin gegen ihn erst einen Vollstreckungstitel erwirken (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.07.2013 - 31 O 48/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2015 - 20 U 203/13 -