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Beschluss

IX ZA 32/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gegenvorstellung ist statthaft gegen einen Beschluss des Senats über Prozesskostenhilfeablehnung und wird zurückgewiesen. • Für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgebend. • Der Streitwert einer Tabellenfeststellungsklage bemisst sich nach der zu erwartenden Insolvenzquote (§182 InsO); Sicherungsrechte, Absonderung oder Vollstreckungsmöglichkeiten erhöhen den Streitwert nicht (§201 Abs.2 InsO).
Entscheidungsgründe
Streitwert der Tabellenfeststellungsklage richtet sich nach Insolvenzquote; Gegenvorstellung zurückgewiesen • Die Gegenvorstellung ist statthaft gegen einen Beschluss des Senats über Prozesskostenhilfeablehnung und wird zurückgewiesen. • Für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgebend. • Der Streitwert einer Tabellenfeststellungsklage bemisst sich nach der zu erwartenden Insolvenzquote (§182 InsO); Sicherungsrechte, Absonderung oder Vollstreckungsmöglichkeiten erhöhen den Streitwert nicht (§201 Abs.2 InsO). Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach einem Berufungsurteil, in dem ihre Berufung gegen den Insolvenzschuldner zurückgewiesen worden war. Nach Einlegung der Berufung wurde über das Vermögen des Schuldners Insolvenz eröffnet. Die Klägerin wandelte die Zahlungsklage auf eine Tabellenfeststellungsklage um, um ihre Teilnahme am Verteilungsverfahren durchzusetzen. Das Berufungsgericht hatte die Berufung im Tenor ohne ausdrückliche Einschränkung zurückgewiesen, diese Einschränkung ergab sich jedoch aus den Urteilsgründen. Die Antragstellerin richtete eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe ein; der Senat wertete diese als Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Streitpunkt ist insbesondere die Bestimmung des Streitwerts der Tabellenfeststellungsklage und die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über Prozesskostenhilfe. • Die Eingabe der Antragstellerin ist als Gegenvorstellung gegen die Entscheidung des Senats über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auszulegen; eine sofortige Beschwerde nach §567 Abs.1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil diese nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen gerichtet ist. • Die Gegenvorstellung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. • Für die Prüfung, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen ist, gilt der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als maßgeblich; spätere Änderungen des Verfahrens, etwa die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sind unbeachtlich. • Der Tenor eines Urteils kann im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen werden; daher kann eine aus den Gründen ersichtliche Einschränkung des Tenors berücksichtigt werden. • Die Umstellung der Klage auf eine Tabellenfeststellungsklage zielt auf die Teilnahme der Klägerin am Verteilungsverfahren nach den Insolvenzvorschriften ab, weshalb der Streitwert nach §182 InsO allein nach der zu erwartenden Quote zu bemessen ist. • Sicherungsrechte, Absonderung oder die Möglichkeit späterer Vollstreckung gegen den Schuldner erhöhen den Streitwert nicht (§201 Abs.2 InsO). Zweck dieser Regelung ist ein einheitlicher Maßstab zur Vermeidung der Aufzehrung der Insolvenzmasse durch Prozesskosten und zur Beurteilung des Prozesskostenrisikos für Gläubiger. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 21.01.2016 wird zurückgewiesen. Der Senat hat zutreffend ausgelegt, dass die Eingabe nicht als statthafte sofortige Beschwerde anzusehen ist und die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde nicht vorliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die letzte mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren; spätere Umstände wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändern daran nichts. Der Streitwert der Tabellenfeststellungsklage richtet sich ausschließlich nach der zu erwartenden Insolvenzquote; besicherte Forderungen oder spätere Vollstreckungsmöglichkeiten führen zu keiner Erhöhung des Streitwerts, sodass die prozesskostenrechtliche Bewertung und die Entscheidung über Prozesskostenhilfe richtig waren.