Urteil
4 StR 487/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einheitlicher Handlung, die mehrere Sachen oder Gebäude gleichermaßen gefährdet, stellt die vollendete Brandstiftung (§306 Abs.1 StGB) typischerweise eine einheitliche Tat dar; eine zusätzliche Verurteilung wegen versuchter Brandstiftung an weiteren Objekten oder wegen Sachbeschädigung (§303 StGB) kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
• Die Aufnahme einer behaupteten Drohserie in die Beweiswürdigung erfordert ausreichenden Sachvortrag; bloße Zitierung widersprüchlicher Angaben genügt nicht.
• Die Aussetzung der Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung (§56 StGB) muss in den Urteilsgründen so begründet werden, dass das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Annahme besonderer Umstände nachprüfen kann; formelhafte Angaben genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Vollendete Brandstiftung als einheitliche Tat; Bewährungsentscheidung aufzuheben • Bei einheitlicher Handlung, die mehrere Sachen oder Gebäude gleichermaßen gefährdet, stellt die vollendete Brandstiftung (§306 Abs.1 StGB) typischerweise eine einheitliche Tat dar; eine zusätzliche Verurteilung wegen versuchter Brandstiftung an weiteren Objekten oder wegen Sachbeschädigung (§303 StGB) kommt nur ausnahmsweise in Betracht. • Die Aufnahme einer behaupteten Drohserie in die Beweiswürdigung erfordert ausreichenden Sachvortrag; bloße Zitierung widersprüchlicher Angaben genügt nicht. • Die Aussetzung der Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung (§56 StGB) muss in den Urteilsgründen so begründet werden, dass das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Annahme besonderer Umstände nachprüfen kann; formelhafte Angaben genügen nicht. Der Angeklagte brachte am 23.10.2013 in das von seiner Mutter genutzte im Doppelcarport abgestellte Fahrzeug mindestens einen Liter Kraftstoff ein und entzündete ihn. Durch Verpuffung entwickelte sich ein Vollbrand, das Fahrzeug brannte aus, der Doppelcarport wurde erheblich beschädigt; ein Übergreifen auf eine Nachbargarage und ein dort abgestelltes Fahrzeug konnte von der Feuerwehr verhindert werden. Der Angeklagte erlitt leichte Verbrennungen und gab gegenüber der Polizei falsche Angaben, um seine frühere Ehefrau als Täterin zu verdächtigen. Später meldete er den Schaden seiner Gebäude- und Hausratversicherung und verlangte Leistungen, obwohl er wusste, dass Brandstifter keinen Anspruch haben. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Brandstiftung (§306 Abs.1 Nr.4 StGB), versuchten Betrugs (§263 i.V.m. §§22,23 StGB) und falscher Verdächtigung (§164 StGB) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Staatsanwaltschaft und Angeklagter legten Revision ein; die Staatsanwaltschaft beanstandete u.a. das Ausbleiben weiterer Verurteilungen und die Bewährungsentscheidung. • Das Revisionsgericht bestätigt die Werthaltigkeit der Beweiswürdigung: Die Indizien und das Brandgutachten rechtfertigen die Überzeugung, dass der Angeklagte das Feuer vorsätzlich gelegt hat; Abweichende Gewichtungen der Revision ändern daran nichts. • Zur Frage der Tateinheit: Bei einer handlungseinheitlichen Inbrandsetzung, die mehrere Tatobjekte gefährdet oder beschädigt, ist die Tat regelmäßig als eine einheitliche vollendete Brandstiftung (§306 Abs.1 StGB) zu werten; das Gesetz des spezielleren Delikts geht vor, sodass keine zusätzliche Verurteilung wegen versuchter Brandstiftung an weiteren Objekten oder wegen Sachbeschädigung (§303 StGB) geboten war. • Die Staatsanwaltschaft konnte nicht erfolgreich eine weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung erreichen, weil die durch die Brandlegung verursachten Schäden als Bestandteile des einheitlichen Rechtsgutsangriffs der Brandstiftung zu sehen sind; das besondere öffentliche Interesse (§303c StGB) im Revisionszug ändert daran nichts. • Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind mangels substantiierten Vortrags unbegründet; Unterschiede zwischen vorbereitendem und mündlichem Gutachten mussten in der Revision konkret dargelegt werden, was nicht erfolgte. • Die Strafzumessung war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; das Landgericht berücksichtigte Milderungs- und Erschwerungsgründe und zog den minderschweren Fall des §306 Abs.2 StGB heran. • Die Entscheidung, die Gesamtstrafe zur Bewährung auszusetzen, ist aufzuheben, weil die Urteilsgründe nicht darlegen, welche besonderen Umstände im Sinne des §56 Abs.2 StGB das Aussetzen einer zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe rechtfertigen; formelhafte Wiederholung der gesetzlichen Voraussetzungen reicht nicht, sodass eine erneute tatrichterliche Prüfung erforderlich ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg: Die Verurteilung wegen Brandstiftung, versuchten Betrugs und falscher Verdächtigung bleibt bestehen, jedoch wird die Entscheidung, die zweijährige Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, damit dort neu über die Bewährung (und die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft) entschieden werden kann. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Insgesamt bleibt der Schuldspruch bestehen, aber die Bewährungsentscheidung bedarf einer erneuten, in den Urteilsgründen nachvollziehbar belegteten tatrichterlichen Prüfung.