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Entscheidung

4 StR 428/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:110516B4STR428
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:110516B4STR428.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 428/15 vom 11. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. Oktober 2014 wird – entsprechend der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2016 – mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Zinsen auf die im Wege des Adhäsionsverfahrens den Nebenklägern zuerkannten Beträge ab dem 26. September 2012 zu entrichten sind. Ferner wird die Urteils- formel dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den G. C. betreffenden Adhäsionsantrag abgesehen wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- geben. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren erwach- senen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, den Adhäsionsausspruch da- hin zu ändern, dass Zinsen auf die den Nebenklägern im Adhäsionsverfahren zuer- kannten Beträge ab dem 26. Oktober 2012 zu entrichten sind, beruht dies mit Blick auf die in seiner Antragsschrift zutreffend auf den 25. September 2012 datierte Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs ersichtlich auf einem Schreibversehen. Soweit die Revision die Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 3, 24 StPO auf den Kommentar des Vorsitzenden zu einer von der Angeklagten stammenden und von ihr im Zusammenhang mit einer anderen Geburt verfassten und ihr vorgehalte- nen SMS an die Zeugin R. stützt, ist nach der dienstlichen Erklärung des abge- lehnten Vorsitzenden schon nicht bewiesen, dass die – im Ablehnungsantrag ledig- lich „sinngemäß“ – wiedergegebene Formulierung, „Man kann auf den Gedanken kommen, dass dieser Text die Annahme nahe legt, dass es Ihnen nicht darauf an- kommt, ob ein Kind stirbt sondern lediglich auf eine Freizeichnung“, von ihm mit die- sem Inhalt benutzt wurde. Der Vorsitzende hat in seiner Erklärung vielmehr ausge- führt, eine konkrete Art eines (tödlichen) Ausgangs (einer Geburt) nicht erwähnt, sondern geäußert zu haben, dass „man die Mitteilung so verstehen könne, dass ihr (der Angeklagten) der Ausgang der bevorstehenden (Zwillings)-geburt gleich sei, falls sie eine Freizeichnungserklärung der Zeugin bekomme.“ Es kann dahinstehen, ob diese Äußerung wegen eines darin möglicherweise unterschwellig enthaltenen Vor- wurfs an die Angeklagte, der Tod eines Kindes sei ihr gleichgültig, bedenklich war und dies die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen konnte. Jedenfalls war nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der weitere Verfahrensgang, wonach er der Angeklagten nach einer Verfahrensunterbrechung die Gelegenheit gegeben habe, sich zu dem Inhalt der vorgehaltenen SMS und den insoweit denk- - 3 - baren Interpretationsmöglichkeiten zu äußern, geeignet, bei der Angeklagten gege- benenfalls aufgekommene Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu entkräften. Sost-Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin