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Beschluss

1 StR 77/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem unbeendeten Versuch kann ein fehlgeschlagener Versuch vorliegen, wenn nach der letzten Ausführungshandlung die Tat nach den eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter das erkennt oder subjektiv für ausgeschlossen hält. • Ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist auch dann möglich, wenn der Täter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein außertatbestandliches Ziel (z. B. Auszahlung eines Teils der Forderung) erreicht hat. • Liegt in den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt dafür, dass der Täter einen Fehlschlag erkannt hat, ist die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Körperverletzung aufzuheben, wenn der Rücktritt nicht tragfähig verneint worden ist.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchter Körperverletzung bei nicht belegtem Rücktrittsverzicht • Bei einem unbeendeten Versuch kann ein fehlgeschlagener Versuch vorliegen, wenn nach der letzten Ausführungshandlung die Tat nach den eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter das erkennt oder subjektiv für ausgeschlossen hält. • Ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist auch dann möglich, wenn der Täter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein außertatbestandliches Ziel (z. B. Auszahlung eines Teils der Forderung) erreicht hat. • Liegt in den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt dafür, dass der Täter einen Fehlschlag erkannt hat, ist die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Körperverletzung aufzuheben, wenn der Rücktritt nicht tragfähig verneint worden ist. Die Angeklagte verkaufte Haschisch; ein Käufer zahlte 400 Euro nicht vollständig. Die Angeklagte und ihr Lebensgefährte suchten den Käufer in dessen Wohnung auf, um die Restzahlung einzutreiben. Der Lebensgefährte trat eine Terrassentürscheibe ein, packte eine Kordel und legte sie dem Geschädigten um den Hals, wodurch dieser kurz Schmerz empfand, aber unverletzt blieb. Anschließend wollte der Lebensgefährte mit Billigung der Angeklagten dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht schlagen, verfehlte aber das Ziel. Unter dem Eindruck der Gewalt gab der Geschädigte 100 Euro; die Angeklagte und ihr Begleiter verließen daraufhin die Wohnung. Einige Tage später drohte die Angeklagte erneut mit dem Einsatz ihres Lebensgefährten, um den Restbetrag zu erzwingen. • Das Landgericht verurteilte wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter vorsätzlicher Körperverletzung; gegen die Angeklagte war die Revision teilweise erfolgreich. • Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn nach der letzten Ausführungshandlung die Vollendung der Tat mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr möglich erscheint und der Täter dies erkennt oder subjektiv so annimmt (Rücktrittshorizont). • Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 2 StGB mit der Begründung verneint, es liege ein fehlgeschlagener Versuch vor, weil der Faustschlag fehlgegangen sei; diese Erwägung ist nicht tragfähig. • Aus den Urteilsgründen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte oder ihr Lebensgefährte nach der letzten Ausführungshandlung erkannten, die Tat sei endgültig fehlgeschlagen; das bloße Unterlassen weiterer Tätlichkeiten, etwa weil der Geschädigte 100 Euro gab, schließt einen Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus. • Mangels Feststellungen, die einen Fehlschlag belegen, musste die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Körperverletzung aufgehoben werden; der Wegfall dieser Taterfolgskomponente entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. • Eine Ausdehnung der Revision auf den Nichtrevidenten kam nicht in Betracht, weil dessen Verurteilung für den fehlgeschlagenen Würgeversuch einer gefährlichen Körperverletzung hiervon unberührt blieb. Der Bundesgerichtshof hat im Umfang der Revision die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter vorsätzlicher Körperverletzung aufgehoben, weil das Landgericht einen fehlgeschlagenen Versuch zu Unrecht angenommen und den Rücktritt nicht tragfähig verneint hat. Mangels tragfähiger Feststellungen für einen Fehlschlag kann dem Senat nicht zugemutet werden, weitere Feststellungen zu treffen; dadurch entfällt die Grundlage des Strafausspruchs, weshalb dieser im angefochtenen Umfang aufzuheben ist. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.