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Beschluss

1 StR 118/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Steuerhinterziehung sind die unversteuerten Waren nicht selbst Verfallsgegenstand nach §73 StGB, wohl aber Einziehungsgegenstand nach §375 Abs.2 AO. • Ist der Verfall von Wertersatz nach §73a StGB nicht möglich, kann statt dessen die Einziehung des Wertersatzes gemäß §74c StGB erwogen werden; darüber entscheidet das Tatgericht im pflichtgemäßen Ermessen. • Die Einziehung eines als Beförderungsmittel genutzten Pkw nach §375 Abs.2 AO ist möglich; die Urteilsgründe müssen allerdings ersichtlich eine Ermessensprüfung und eine Abwägung nach §74b, §74f StGB enthalten, sonst ist die Entscheidung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Verfall und Einziehung bei Steuerhinterziehung: Waren nicht Verfallsgegenstand, Einziehung statt Verfall möglich • Bei Steuerhinterziehung sind die unversteuerten Waren nicht selbst Verfallsgegenstand nach §73 StGB, wohl aber Einziehungsgegenstand nach §375 Abs.2 AO. • Ist der Verfall von Wertersatz nach §73a StGB nicht möglich, kann statt dessen die Einziehung des Wertersatzes gemäß §74c StGB erwogen werden; darüber entscheidet das Tatgericht im pflichtgemäßen Ermessen. • Die Einziehung eines als Beförderungsmittel genutzten Pkw nach §375 Abs.2 AO ist möglich; die Urteilsgründe müssen allerdings ersichtlich eine Ermessensprüfung und eine Abwägung nach §74b, §74f StGB enthalten, sonst ist die Entscheidung aufzuheben. Der Angeklagte importierte zwischen dem 11.01.2014 und 15.06.2015 in 55 Fällen insgesamt 62.593 Stangen Zigaretten aus Polen nach Deutschland ohne deutsche Steuerzeichen und ohne Anmeldung beim Zoll, um die Tabaksteuer zu umgehen und die Ware gewinnbringend zu verkaufen. Er organisierte Transport durch bezahlte Fahrer mit Pkw und Lkw und ließ die Lkw oftmals von Pkw eskortieren. Bei mehreren Transporten diente der im Eigentum des Einziehungsbeteiligten stehende Audi Q5 als Begleitfahrzeug; der Einziehungsbeteiligte wusste, dass unversteuerte Zigaretten transportiert wurden und begleitete Transporte teilweise allein. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 55 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und ordnete den Verfall von Wertersatz in Höhe von 93.889,50 Euro an; zudem zog es den Audi Q5 entschädigungslos ein. Gegenstand der Revisionen sind Rechtsfehler bei der Anordnung des Verfalls/Wertersatzes und bei der Einziehung des Pkw. • Schuldspruch: Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in 55 Fällen ist durch die Feststellungen getragen; Steuerentstehung beim Grenzübertritt und Pflichtverletzung nach §23 TabStG sind gegeben, deshalb §370 Abs.1 Nr.2 AO erfüllt. • Verfall von Waren unzutreffend: Die unversteuerten Zigaretten selbst sind kein vom Täter durch die Steuerhinterziehung erlangtes „etwas“ i.S.d. §73 StGB; zwar ist ein ersparter Steueraufwand als erlangtes Etwas denkbar, die Waren jedoch nicht Verfallsgegenstand nach §73 StGB; sie sind nach §375 Abs.2 AO einzuziehen. • Wertersatz/Einziehung statt Verfall: Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz nach §73a StGB hielt rechtlicher Prüfung nicht stand; statt dessen kommt eine Einziehung des Wertersatzes nach §74c StGB in Betracht, die dem Ermessen des Tatgerichts unterliegt (§369 Abs.2 AO). • Auswirkung auf Strafmaß: Die mögliche Einziehung des Wertersatzes bzw. der Wertersatz-Einziehung stellt eine Nebenstrafe dar und kann die Strafzumessung beeinflussen; deshalb ist der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe im Umfang der Einziehungsentscheidung aufzuheben und neu zu verhandeln. • Einziehung des Pkw: Die Voraussetzungen für eine Einziehung des Audi Q5 als benutztes Beförderungsmittel nach §375 Abs.2 AO i.V.m. §74a Nr.1 StGB sind nach den Feststellungen grundsätzlich erfüllt, weil der Eigentümer das Fahrzeug wissentlich als Begleitfahrzeug eingesetzt hat. • Ermessensfehler bei Einziehung: Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass das Landgericht bewusst und nachvollziehbar von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat oder die Verhältnismäßigkeit nach §74b StGB sowie die Härtevorschrift des §74f Abs.3 StGB geprüft hat; daher ist die Einziehungsentscheidung aufzuheben. • Verweisung: Wegen der gebotenen Ermessensprüfung zur Einziehung des Wertersatzes und des Pkw sowie ihrer Bedeutung für die Strafzumessung ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten hat in Teilbereichen Erfolg: Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung bleibt bestehen, jedoch kann der angeordnete Verfall von Wertersatz nicht gehalten werden. Stattdessen kommt die Einziehung des Wertersatzes nach §74c StGB in Betracht; darüber muss das Tatgericht im pflichtgemäßen Ermessen neu entscheiden, wobei dies auch die Strafzumessung beeinflussen kann. Die Revision des Einziehungsbeteiligten führt ebenfalls teilweise zum Erfolg: Zwar sind die materiellen Voraussetzungen für die Einziehung des Audi Q5 als Beförderungsmittel gegeben, die Einziehungsentscheidung selbst ist jedoch aufzuheben, weil das Landgericht seine Ermessensausübung, die Abwägung der Verhältnismäßigkeit und eine mögliche Entschädigung nach §74f Abs.3 StGB nicht hinreichend dargestellt hat. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.