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Entscheidung

5 StR 116/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:100516B5STR116
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:100516B5STR116.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 116/16 vom 10. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Görlitz vom 17. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Im Hinblick auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 21. März 2016 bemerkt der Senat: Soweit die Angeklagte geltend macht, das Strafverfahren sei vom Zeitpunkt des Aussetzungsbeschlusses am 9. April 2013 bis zu der nach Wiederaufnahme ergangenen erneuten Terminsverfügung vom 19. Januar 2015 in rechtsstaats- widriger Weise verzögert worden, ist die entsprechende Verfahrensrüge unzu- lässig, da sie nicht die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt. Aus der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. August 2013, der auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Aussetzungsbeschluss erging, ergibt sich, dass der in der Hauptverhandlung vom 9. April 2013 den Vorsitz führende Richter eine Erklärung verlas, die dem Vorlagebeschluss der Strafkammer nach Art. 100 Abs. 1 GG in einem anderen Strafverfahren „inhaltlich“ entsprach. Weder diese Erklärung noch der Vorlage- beschluss werden von der Revisionsbegründung mitgeteilt. Der Senat kann daher nicht nachvollziehen, auf welchen konkreten Erwägungen der Strafkam- mer der Aussetzungsbeschluss beruhte. - 3 - Sollte im Übrigen die infolge der Aussetzung eingetretene Verfahrensverzöge- rung – entsprechend der vom Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vertretenen Ansicht – tatsächlich als rechtsstaatswidrig zu werten sein, bedürfte sie keiner Kompensation durch einen Vollstreckungsabschlag: Mit der verfah- rensverzögernden Aussetzung war die Beschwerdeführerin einverstanden; Un- tersuchungshaft hat sie nicht erlitten; überdies wurde die Verfahrensdauer bei der Strafzumessung berücksichtigt. Die weiter vom Generalbundesanwalt vertretene Ansicht, dass die entspre- chende Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin mangels Revisionsvortrags zur Erhebung einer Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 199 Abs. 1 GVG) unzulässig sei, bedurfte keiner Erörterung. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke