Beschluss
4 StR 72/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) setzt voraus, dass sich der vorsätzliche Tatvorsatz der Beteiligten auf die todesursächlichen Gewalthandlungen erstreckt; bloße Anwesenheit und Kenntnis genügen nicht zwingend.
• Bei sukzessiver Mittäterschaft muss das Einverständnis eines Späterbeitretenden in die bereits begonnenen, ggf. vom ursprünglichen Plan abweichenden Gewaltshandlungen hinreichend festgestellt werden.
• Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Tod als mögliche Folge erkennt und ihn billigt oder zumindest billigend in Kauf nimmt; das bloße Nichtwollen des Todes schließt bedingten Vorsatz nicht aus.
• Bei einer Adhäsionsentscheidung ist eine differenzierte Haftung für Schmerzensgeld möglich; unterschiedliche Tatbeiträge können eine abweichende Bemessung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen mangelnder Feststellungen zu Tötungsvorsatz und sukzessiver Mittäterschaft • Die Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) setzt voraus, dass sich der vorsätzliche Tatvorsatz der Beteiligten auf die todesursächlichen Gewalthandlungen erstreckt; bloße Anwesenheit und Kenntnis genügen nicht zwingend. • Bei sukzessiver Mittäterschaft muss das Einverständnis eines Späterbeitretenden in die bereits begonnenen, ggf. vom ursprünglichen Plan abweichenden Gewaltshandlungen hinreichend festgestellt werden. • Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Tod als mögliche Folge erkennt und ihn billigt oder zumindest billigend in Kauf nimmt; das bloße Nichtwollen des Todes schließt bedingten Vorsatz nicht aus. • Bei einer Adhäsionsentscheidung ist eine differenzierte Haftung für Schmerzensgeld möglich; unterschiedliche Tatbeiträge können eine abweichende Bemessung rechtfertigen. Fünf Angeklagte reisten aus Litauen nach Deutschland und planten die gewaltsame Beraubung eines Reisenden. Auf einem Autobahnparkplatz überwältigten sie das spätere Opfer, U. M., entnahmen Karten und zwangen zur Herausgabe von PINs. Das Opfer wurde in einen Transporter gebracht und auf einem abgelegenen Lagerplatz im Wald schwer misshandelt; die genaue Zuordnung der Misshandlungen zu einzelnen Tätern blieb unklar. Anschließend banden die Täter das Opfer und ließen es, noch lebend, auf der Ladefläche zurück; der Transporter wurde im Wald festgefahren zurückgelassen. Die Täter flüchteten nach Litauen; das Opfer verstarb innerhalb von 24 Stunden infolge der erlittenen Verletzungen. Das Landgericht verurteilte mehrere Angeklagte u. a. wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge und Raubes mit Todesfolge; der Angeklagte S. wurde nicht wegen der Todesfolge verurteilt und in der Adhäsion zur Zahlung von Schmerzensgeld herangezogen. • Das Revisionsgericht hebt die Verurteilungen insoweit auf, als die Urteilsgründe keinen hinreichenden Nachweis dafür enthalten, dass sich der Vorsatz der auf dem Lagerplatz anwesenden Angeklagten auf die todesursächlichen Gewalthandlungen erstreckte; für eine Verurteilung nach § 251 StGB ist dies jedoch erforderlich. • Die Feststellungen zeigen zwar Anwesenheit und Teilnahme am ursprünglichen Raubplan, nicht aber, dass alle Täter einen gemeinsamen Vorsatz zur Anwendung der zum Tod führenden Gewalt hatten oder später sukzessiv in eine derart geartete Tat mit Billigung eingetreten sind. • Das Landgericht hat bei der Bewertung des voluntativen Elements des bedingten Tötungsvorsatzes einen möglicherweise unzutreffenden Maßstab angelegt: Es erkannte das Bewusstsein der Täter für die tödliche Gefahr, verwies aber zugleich auf Angaben, die ein Überleben des Opfers nahelegen; dabei hat es unzureichend erörtert, ob die Täter den Tod als mögliche Folge billigend in Kauf nahmen. • Zur Frage des qualifikationsspezifischen Zusammenhangs (§ 239a Abs.3, § 251 StGB) weist der Senat darauf hin, dass bei neuer Verhandlung zu prüfen ist, ob die zum Tod führenden Handlungen in der Kausalkette der räuberischen Erpressung oder des Raubes liegen bzw. ob die Tat noch andauerte oder bereits beendet war. • Die Revision des Angeklagten S. führt lediglich zu einer Teiländerung der Adhäsionsentscheidung: der Anspruch auf Schmerzensgeld ist dem Grunde nach berechtigt, über die Höhe ist jedoch nicht abschließend zu entscheiden; eine volle Haftung in gleicher Höhe wie bei den Mittätern ist nicht zwingend. • Die übrigen Verurteilungen wegen Computerbetrugs bleiben bestehen; Verfahrensrügen der Angeklagten erweisen sich überwiegend als unbegründet, soweit sie die Computerbetrugsverurteilungen betreffen. • Wegen der dargestellten Feststellungs- und Bewertungsmängel wird das Urteil in den aufgeführten Punkten aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Urteil des Landgerichts wird insoweit aufgehoben, als mehrere Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge und Raubes mit Todesfolge sowie tatmehrheitlich verbundenen Verurteilungen betroffen sind; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Revisionen der Angeklagten führen damit überwiegend zum Erfolg, weil es an Feststellungen fehlt, die den notwendigen Vorsatz bzw. die Billigung der todesursächlichen Gewalthandlungen durch alle verurteilten Täter belegen. Die Verurteilungen wegen Computerbetrugs bleiben jedoch bestehen. Die Revision des Angeklagten S. hat lediglich einen geringfügigen Erfolg: der Anspruch auf Schmerzensgeld ist dem Grunde nach gerechtfertigt, über Höhe und Vollstreckung ist insoweit nochmals zu entscheiden; sonst wird seine Revision verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte S.; die weiteren Kostenentscheidungen über die zurückverwiesenen Punkte treffen die nachfolgenden Verfahren.