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Beschluss

4 StR 185/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 63 StGB müssen rechtsfehlerfrei und mit einer fundierten Gefährlichkeitsprognose dargelegt werden. • Bei der Gefährlichkeitsprognose sind die Persönlichkeit, das Vorleben und die konkreten Anlasstaten umfassend zu würdigen; unklare Feststellungen zu Vorsatz oder Rücktritt müssen berücksichtigt werden. • Frühere Verurteilungen sind nur prognoserelevant, wenn festgestellt ist, dass die Taten auf der psychischen Erkrankung beruhten.
Entscheidungsgründe
Erfordernisse der Gefährlichkeitsprognose für Unterbringung nach § 63 StGB • Die Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 63 StGB müssen rechtsfehlerfrei und mit einer fundierten Gefährlichkeitsprognose dargelegt werden. • Bei der Gefährlichkeitsprognose sind die Persönlichkeit, das Vorleben und die konkreten Anlasstaten umfassend zu würdigen; unklare Feststellungen zu Vorsatz oder Rücktritt müssen berücksichtigt werden. • Frühere Verurteilungen sind nur prognoserelevant, wenn festgestellt ist, dass die Taten auf der psychischen Erkrankung beruhten. Der Beschuldigte leidet seit mindestens zehn Jahren an einer schizophrenen Erkrankung mit paranoiden Wahnvorstellungen. In mehreren Vorfällen in den Jahren 2013 bis 2015 zeigte er aggressives Verhalten: Faustschlag gegen einen Sicherheitsmitarbeiter, Zerstörung einer Wohnungstür, Schläge mit einem Holzstab gegen Passanten wobei eine Person leicht verletzt wurde, Widerstand und Angriff gegenüber Polizeibeamten sowie gemeinsame Schläge auf einen Zeugen. Das Landgericht wertete mehrere dieser Handlungen als im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an. Die Strafkammer stützte die Gefahrenprognose zudem auf frühere Verurteilungen des Beschuldigten. Der Beschuldigte revidierte diese Entscheidung bis zum Bundesgerichtshof. • Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass die Anlasstat in einem Zustand der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde und eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für künftige erhebliche rechtswidrige Taten besteht. • Die hierzu erforderliche Prognose muss auf einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit, des Vorlebens und der Anlasstaten beruhen; bei Grenzfällen sind erhöhte Darlegungspflichten zu beachten. • Das Landgericht hat zwar mehrere anlasstatlichen Taten als dem Zustand der Schuldunfähigkeit zugehörig festgestellt, die konkrete Gefährlichkeitsprognose ist aber rechtlich mangelhaft. • Entscheidend sind insbesondere präzise Feststellungen zum Vorsatz bei einzelnen Taten; beim Schlag gegen den Zeugen H. fehlt eine hinreichende Begründung dafür, dass der Beschuldigte mit dem für § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderlichen Vorsatz gehandelt hat. • Es ist auch nicht geklärt, ob der Beschuldigte nach dem Beschwichtigen des Zeugen H. von weiterer Tatausführung strafbefreiend zurückgetreten ist; ein solcher Rücktritt würde die Bewertung der Gefährlichkeit mildern und ist in der Prognose zu berücksichtigen. • Die Bezugnahme auf einen früheren Strafbefehl ist untauglich zur Stützung der Prognose, weil nicht festgestellt wurde, ob diese Delikte auf der psychischen Erkrankung beruhten und damit prognoserelevant sind. • Aufgrund dieser Mängel genügt die Gefährlichkeitsprognose nicht den Anforderungen, sodass die Anordnung der Unterbringung nicht rechtsfehlerfrei dargelegt ist. Die Revision des Beschuldigten ist erfolgreich; das Urteil des Landgerichts Dortmund wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB hält rechtlich nicht stand, weil die Gefährlichkeitsprognose erhebliche Mängel aufweist (unzureichende Feststellungen zum Vorsatz bei einer Tat, fehlende Prüfung eines möglichen strafbefreienden Rücktritts und ungeklärte Relevanz früherer Verurteilungen). Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Dort ist die Prognose unter vollständiger Beachtung der erforderlichen Darlegungs- und Prüfpflichten erneut zu ermitteln und zu begründen.