Beschluss
1 ARs 21/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf vom Täter zu verantwortender Trunkenheit beruht.
• Eine Versagung kann gerechtfertigt sein, wenn aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse des Einzelfalls durch die Trunkenheit das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht war.
• Die Entscheidung über die fakultative Strafrahmenverschiebung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Selbstverschuldete Trunkenheit rechtfertigt nicht automatisch Versagung der Strafrahmenverschiebung • Die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf vom Täter zu verantwortender Trunkenheit beruht. • Eine Versagung kann gerechtfertigt sein, wenn aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse des Einzelfalls durch die Trunkenheit das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht war. • Die Entscheidung über die fakultative Strafrahmenverschiebung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht stellte eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge mittelgradiger Berauschung bei erhaltener Unrechtseinsicht fest. Eine Alkoholkrankheit oder Überempfindlichkeit wurde verneint. Das Landgericht versagte eine Strafrahmenverschiebung nach § 213 bzw. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit der Begründung, die Trunkenheit sei vom Angeklagten selbst verschuldet. Feststellungen dazu, dass sich aufgrund persönlicher oder situativer Umstände durch die Trunkenheit das Risiko strafbaren Verhaltens vorhersehbar erhöht habe, traf das Landgericht nicht. Der 3. Strafsenat beabsichtigte die Revision zu verwerfen und holte die Auffassungen anderer Senate ein. Der Senat erläuterte seine ständige Rechtsprechung und blieb bei der bisherigen Linie, wonach bloße Selbstverschuldung der Trunkenheit nicht ausreicht, wenn nicht zusätzlich ein vorhersehbar erhöhtes Tatrisiko vorliegt. • Rechtlicher Rahmen: § 21 StGB (Strafrahmenverschiebung), § 49 Abs. 1 StGB sowie die allgemeinen Grundsätze der Schuld- und Strafausschluss- und Milderungsprüfung. • Grundsatz: Die fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erfordert eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände; der Tatrichter hat weiten Ermessensermessen, das nur eingeschränkt revisionsgerichtlich überprüfbar ist. • Selbstverschuldete Trunkenheit allein: Allein die Tatsache, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf selbstverschuldeter Trunkenheit beruht, rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Senats nicht automatisch die Versagung einer Strafrahmenverschiebung. • Erforderliche Zusatzbedingung: Eine Versagung kann gerechtfertigt sein, wenn sich aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse des Einzelfalls durch die Trunkenheit das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht hat; hierfür kann bereits das Wissen des Täters genügen, unter Alkoholeinfluss zu Straftaten zu neigen. • Rechtsprechungszusammenhang: Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und schließt sich der Auffassung des 5. Strafsenats an, wonach Erhöhung der Schuld durch weitere Umstände die Versagung stützen kann. • Anwendung auf den Fall: Das Landgericht stellte keine vorhersehbare, signifikante Erhöhung des Tatrisikos aufgrund persönlicher oder situativer Umstände fest; eine Alkoholkrankheit wurde verneint. • Ermessen und Überprüfung: Da es sich um eine fakultative Entscheidung handelt, ist die Versagungsentscheidung des Tatrichters nur eingeschränkt revisionsfähig, soweit sie innerhalb des Ermessensspielraums liegt. Der Senat bestätigt die Rechtsauffassung, dass selbstverschuldete Trunkenheit für sich allein die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht rechtfertigt. Eine Versagung ist nur gerechtfertigt, wenn zusätzlich aufgrund persönlicher oder situativer Umstände das Risiko strafbaren Verhaltens durch die Trunkenheit vorhersehbar signifikant erhöht war. Im konkreten Fall hatte das Landgericht keine derartigen Feststellungen getroffen; deshalb wäre die Versagung einer Strafrahmenverschiebung hier nicht allein wegen der selbstverschuldeten Trunkenheit zwingend geboten. Der Tatrichter bleibt bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung im Rahmen seines weiten Ermessens, das revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Demnach wird an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten und die Revision des Angeklagten wird verworfen, soweit sie sich gegen diese Grundsätze richtet.