Beschluss
3 StR 78/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verhängung von Jugendstrafe nach § 105 Abs.1 Nr.1 JGG setzt bei älteren Heranwachsenden eine rechtsfehlerfrei nachgewiesene Erforderlichkeit wegen schädlicher Neigungen nach § 17 Abs.2 JGG voraus.
• Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs.2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die bereits vor der Tat angelegt waren, zum Tatzeitpunkt fortbestehen und ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen.
• Die bloße Teilnahme an einer schweren Tat begründet nicht automatisch das Vorliegen schädlicher Neigungen; frühe Unwissenheit über den Tatplan und ein umfassendes Geständnis sind entgegenstehende Umstände.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Begründung für Verhängung von Jugendstrafe wegen mangelnder Feststellungen zu schädlichen Neigungen • Die Verhängung von Jugendstrafe nach § 105 Abs.1 Nr.1 JGG setzt bei älteren Heranwachsenden eine rechtsfehlerfrei nachgewiesene Erforderlichkeit wegen schädlicher Neigungen nach § 17 Abs.2 JGG voraus. • Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs.2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die bereits vor der Tat angelegt waren, zum Tatzeitpunkt fortbestehen und ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. • Die bloße Teilnahme an einer schweren Tat begründet nicht automatisch das Vorliegen schädlicher Neigungen; frühe Unwissenheit über den Tatplan und ein umfassendes Geständnis sind entgegenstehende Umstände. Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre und zwei Monate alt. Er wurde vom Landgericht wegen Beihilfe zum schweren Raub verurteilt und zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte fuhr andere Tatbeteiligte, die später mit Waffengewalt einem Dritten Eigentum abnahmen. Er behauptete, ursprünglich nur Drogen erwerben zu wollen und erst unterwegs vom Überfall erfahren zu haben. Nach seiner Festnahme legte er ein umfassendes Geständnis ab. Der Angeklagte rügte materielles Recht; der BGH prüfte daraufhin die Rechtmäßigkeit des Schuldspruchs und des Strafaussprechens. • Der BGH bestätigt, dass der Schuldspruch wegen Beihilfe zum schweren Raub keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist. • Hinsichtlich des Strafaussprechens wendet das Landgericht zwar zutreffend Jugendstrafrecht nach § 105 Abs.1 Nr.1 JGG an, hat aber die Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen nach § 17 Abs.2 JGG nicht ausreichend begründet. • Schädliche Neigungen erfordern erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die bereits vor der Tat angelegt waren, weiterhin bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen; diese Anforderungen wurden durch die Feststellungen nicht belegt. • Die Kammer stützte sich im Wesentlichen auf die Teilnahme des Angeklagten an der Tat, ohne ausreichend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zunächst nicht eingeweiht war und erst unterwegs vom Überfallsplan erfuhr. • Auch die behauptete fehlende Distanzierung ist durch die Feststellungen nicht belegt; im Gegenteil spricht das sofortige umfassende Geständnis gegen das Fortbestehen schwerwiegender Persönlichkeitsmängel zum Zeitpunkt des Urteils. • Folglich fehlt es an einer tragfähigen Begründung dafür, dass Jugendstrafe aufgrund schädlicher Neigungen erforderlich sei; daher ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten führt teilweise zum Erfolg: Der BGH hebt den Strafausspruch des Landgerichts im Umfang der Verhängung der Jugendstrafe wegen unzureichender Begründung der schädlichen Neigungen gemäß § 17 Abs.2 JGG auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Der übrige Teil der Revision wird verworfen; der Schuldspruch wegen Beihilfe zum schweren Raub bleibt bestehen, da hier kein durchgreifender Rechtsfehler vorliegt. Damit ist das Urteil insoweit aufgehoben, als die Voraussetzungen für die Anwendung von Jugendstrafrecht zur Festsetzung und Aussetzung der Strafe nicht hinreichend festgestellt wurden, sodass das Tatgericht erneut über Maß und Rechtsgrundlage der Strafe zu entscheiden hat.